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einem Richter ein richterliches Dienstalter von einem bestimmten Kalendertage
nicht angewiesen ist, erfolgt die Bestimmung durch den Justizminister nach Maß-
gabe der dem Richter innerhalb des bestehenden Besoldungs-Etats angewiesenen
Stellung. Diese Vorschriften finden auf die Bestimmung des richterlichen Dienst-
alters eines Staatsanwalts GE. 3 Absatz 2) entsprechende Anwendung.
S. 7.
Die Richter haben einen Rechtsanspruch auf Verleihung der Gehaltszulagen,
und zwar: .
1) die in F. 1 bezeichneten Richter von dem Eintritte des in §. 2 Absatz 3
bestimmten Zeitpunktes ab; g ·
2) die Landrichter und die Amtsrichter von dem Zeitpunkte ab, an welchem
eine dem Richter nach der Reihenfolge im Besoldungs-Etat C. 3)
zustehende Zulage verfügbar geworden ist.
Der Anspruch ruht, so lange ein Disziplinarverfahren oder wegen eines
Verbrechens oder Vergehens ein Hauptverfahren oder eine Voruntersuchung
schwebt. Führt das Verfahren zum Verluste des Amts, so findet eine Nach-
zahlung des zurückbehaltenen Mehrgehalts nicht statt.
G. 8. *
Der §. 9 des Ausführungsgesetzes vom 24. April 1878 zum Deutschen
Gerichtsverfassungsgesetze (Gesetz Samml. S. 230) und die Verordnung vom
16. April 1879 (Gesetz Samml. S. 318) werden aufgehoben.
S. 9.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1897 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 31. Mai 1897.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher, v. Miquel. Thielen. Bosse.
Frhr. v. Marschall. Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. Frhr. v. d. Recke.
Brefeld. v. Goßler.
(Nr. 9907—9909.)