Pension. 153
nichtrevidierten Städten muß der Bürgermeister gleich—
falls besoldet sein. Der Gemeindevorstand ist für seine
Mühewaltung nur angemessen zu entschädigen, sein Amt
ist ein Ehrenamt, d. h. nur da, wo die Gemeinde nicht
einen besonderen Beamten als Gemeindevorstand anstellt
und bezahlt.
Die Gehaltsverhältnisse der Gemeindeunterbeamten
werden nicht durch Ortsgesetz, sondern durch Regulativ
geregelt. Besoldete Gemeindeunterbeamte können nicht
zu Stadtverordneten oder in den Gemeinderat gewählt
werden. In Ermangelung abweichender Vorschriften
besteht für Gemeindeunterbeamte eine dreimonatige
Kündigungsfrist. Das Kündigungsrecht gegenüber den
Gemeindeunterbeamten steht nur dem Ratsplenum und
in dessen Vertretung dem Bürgermeister und seinem
Stellvertreter zu. Ist das Beamtenverhältnis aus dissziplinellen
Gründen gekündigt oder aufgelöst worden, so
steht dem Beamten kein Anspruch auf Pension zu.
Pension.
In revidierten Städten ist den besoldeten Stadträten
und Gemeindeunterbeamten und ihren Hinterbliebenen
aus der Stadtkasse nach den für die Zivilstaatsdiener
jeweilig gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen Pension
oder Unterstützung zu gewähren. Wer als Gemeindeunterbeamter
anzusehen ist, ist durch Ortsgesetz
zu bestimmen. Wird ein besoldetes Ratsmitglied nicht
wiedergewählt (S. 134), so ist ihm die Hälfte seines seitherigen
Diensteinkommens als jährliche Pension zu gewähren.
Auch den berufsmäßigen Gemeindebeamten in nichtrevidierten
Städten und Landgemeinden ist aus der
Gemeindekasse Pension bzw. Unterstützung zu gewähren.
Wer als berufsmäßiger Gemeindebeamter anzusehen ist,
ist für die Bürgermeister nichtrevidierter Städte und
die Gemeindevorstände nach Gehör der Gemeindevertretung
durch den Amtshauptmann unter Zuziehung des