Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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(Nr. 9908.) Verfügung des Justizministers wegen Aufhebung der Hypothekenämter zu Coͤln, 
Cöln-Deutz und Simmern. Vom 25. Mai 1897. 
M. Rücksicht auf das Fortschreiten der Arbeiten zur Anlegung des Grund- 
buchs in den Bezirken der Hypothekenämter zu Cöln, Cöln-Deutz und Simmern 
wird auf Grund des §. 2 des Gesetzes vom 18. Juli 1896 (Gesetz-Samml. 
S. 165) die Aufhebung dieser Hypothekenämter zum 1. Juli 1897 angeordnet. 
Von diesem Zeitpunkte ab werden die Geschäfte der beiden erstbezeichneten 
Hypothekenämter auf das Amtsgericht zu Cöln, die Geschäfte des Hypotheken- 
amts zu Simmem auf das dortige Amtsgericht übertragen. 
Berlin, den 25. Mai 1897. 
Der Justizminister. 
Schön stedt. 
  
  
(Nr. 9909.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen 
Theil des Bezirks des Amtsgerichts Münden. Vom 31. Mai 1897. 
A## Grund des §. 35 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz 
Hannover (Gesetz-Samml. 1873 S. 253, 1879 S. 11) bestimmt der Justizminister, 
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch 
im F§. 32 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für den zum Bezirk des Amtsgerichts Münden gehörigen Gemeindebezirk 
Mielenhausen 
am 1. Juli 1897 beginnen soll. 
Berlin, den 31. Mai 1897. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
Redigirt im Bureau des Staatsminlsteriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichedruckerei.
	        
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