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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Inhalt: Uebereinkunft zwischen Preußen und Hessen wegen Forkführung der Main-Kanalisirung oberhalb
Frankfurt bis Offenbach, S. 161. — Geseh#, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Staats-
haushalts= Etat für das Jahr vom I. April 1897/98, S. 108. — Bekanntmachung der nach dem
Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs= Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse,
Urkunden rc., S. 168.
(Jr. 9910.) Uebereinkunft zwischen Preußen und Hessen wegen Fortführung der Meain-
Kanalisirung oberhalb Frankfurt bis Offenbach. Vom 15. Februar 1897.
N Seine Majestät der König von Preußen und Seine Königliche
Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein beschlossen haben, über die in
Artikel XIII der Uebereinkunft vom 1. Februar 1883, die Kanalisirung des
unteren Mains betreffend, vorgesehene Fortführung der Main-Kanalisirung ober-
halb Frankfurt bis Offenbach Bestimmung zu treffen, sind, mit der erforderlichen
Ermächtigung versehen, und zwar:
von Seiten Seiner Majestät des Königs von Preußen:
Allerhöchstihr Staatsminister, Staatssekretär des Auswärtigen Amts,
Freiherr Marschall von Bieberstein,
von Seiten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von
Hessen und bei Rhein:
Allerhöchstihr außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister,
Wirklicher Geheimer Rath Dr. von Neidhardt
zusammengetreten und haben vorbehaltlich Allerhöchster Ratifikation nachstehende
Uebereinkunft abgeschlossen:
Artikel I.
Die Königlich Preußische Regierung gestattet der Großherzoglich Hessischen
Regierung in Ausführung der Bestimmungen des Artikels XIII der Uebereinkunft
vom 1. Februar 1883, die Fortführung der Kanalisirung des Mains oberhalb
Frankfurt a. M. und den unentgeltlichen Anschluß an die Kanalisirungswerke
bei dieser Stadt auf Grund des dem Preußischen Minister der auswärtigen An-
gelegenheiten mitgetheilten allgemeinen Entwurfs, nach welchem die Wehr= und
Esse)-Samml. 1897. (Nr. 9910.) 32
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juni 1897.