Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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verklagt  zu  werden  (GewO.  8  104),  sind  befugt,

  für  die  Mitglieder  der  ihnen  angeschlossenen
Innungen  und  deren  Angehörige  zur  Unter—
stützung  in  Fällen  der  Krankheit,  des  Todes,  der
Arbeitsunfähigkeit  und  sonstiger  Bedürftigkeit
Kassen  zu  errichten.  Zur  Errichtung  von  In—
nungskrankenkassen  im  Sinne  der  KVG.  8  73
sind  sie  jedoch  nicht  berechtigt  (Mot.  z.  Nov.  z.
GewO.  vom  26.  Juli  1897  —  RTDrucks.  Nr.  713
S.  81).  Die  erforderlichen  Bestimmungen  sind
in  N.  zusammenzufassen;  diese  sowie  ihre  Abänderungen
  bedürfen  in  allen  Fällen  der  Genehmigung
  des  RK.  Das  G.  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen
  vom  12.  Mai  1901
(Rel.  139)  findet  auf  diese  Kassen  keine  Anwendung
  (8§  122  a.  a.  O.).

III.  NZ.  der  Baugewerksberufs-.
genossenschaft.  Zur  Durchführung  der
Unfallversicherung  bei  Bauarbeiten,  die  Privatpersonen
  nicht  gewerbsmäßig  als  Unternehmer,
d.  h.  für  eigene  Rechnung,  sowie  Kommunalverbände
  oder  andere  öffentliche  Korporationen,  die
weder  für  leistungsfähig  erklärt  noch  der  zuständigen
  Berufsgenossenschaft  beigetreten  sind,
als  Unternehmer  ausführen,  ist  bei  jeder  Baugewerksberufsgenossenschaft
  eine  Versicherungsanstalt
  errichtet,  deren  Träger  die  Berufsgenossenschaft
  ist  und  deren  Einrichtung  durch  ein  von
der  Genossenschaftsversammlung  zu  beschließendes
  N.  geregelt  wird.  Dasselbe  bedarf  der  Genehmigung
  des  RVA.  (Bu#.  §8  18—22  —
RGBl.  1900,  698).

IV.  N.  der  Seeberufsgenossenschaft.
  Die  Unfallversicherung  der  Kleinbetriebe
  der  Seeschiffahrt  sowie  der  See=  und
Küstenfischerei  erfolgt  durch  eine  von  der  Seeberufsgenossenschaft
  errichtete
anstalt,  deren  Träger  die  Genossenschaft  ist.  Für
die  Versicherungsanstalt  ist  nach  näherer  Bestimmung
  des  Gesetzes  von  der  Genossenschaftsversammlung
  ein  N.  zu  errichten,  das  vom
RA.  zu  genehmigen  ist  (Su.  J§  158  bis
161  —  Rl.  1900,  716).

Nebenwege  im  ZFollverkehr  bilden  den  Gegensatz
  zur  Zollstraße  (s.  d.,  und  im  übrigen  Wege,
öffentliche  III  und  Anlieger).

Nebenzollämter  sind  nach  dem  VB.  die  örtlichen
  Erhebungs=  und  Abfertigungsbehörden
der  Zollverwaltung,  soweit  sie  an  der  Zollgrenze
  oder  in  deren  Nähe  belegen  sind  (im

Innern:  Steuerämter;  vgl.  VZG.  8§§  128  u.
131).  In  Preußen  ist  jetzt  die  gemeinsame

Bezeichung  für  beide  Arten,

Neutpgewickt  Weingewichij
s.  Zoll  BIV

E—  Der  Begriff  N.  kommt  in
der  Gesetzgebung  in  verschiedenen  Beziehungen
in  Betracht.  Zunächst  im  Freizügigkeitsgesetze
§§  4  und  5,  nach  denen  die  Gemeinden  zur  Abweisung
  von  N.,  bzw.  zur  Versagung  der  Fortsetzung
  des  Aufenthalts  von  solchen  unter  bestimmten
  Voraussetzungen  aus  armenrechtlichen
Gesichtspunkten  befugt  sind  (s.  hierzu  Freizügigkeit
  IV).  Sodann  in  §  3  das.  in  Verbindung
  mit  §2  Abs.  2  des  G.  vom  31.  Dez.  1842,
wonach  aus  sicherheitspolizeilichen  Rücksichten  neuanziehende
  bestrafte  Personen  polizeilich  Aufenthaltsbeschränkungen
  unterworfen  werden  können
(s.  Freizügigkeit  lII).  Ferner  in  §8  10  das.,  nach

„Zollämter".
im  Zollverkehr

Versicherungs- 



Nebenwege  im  Zollverkehr  —  Neutralität

welchen  die  Vorschriften  über  die  Anmeldung  N.
den  Landesgesetzen  vorbehalten  werden  (s.  Meldewesen)
  und  endlich  in  den  Bestimmungen  des
§8,  nach  welchem  das  Anzugsgeld  (s.  d.)  für  N.
aufgehoben  worden  ist,  dieselben  aber  in  bezug
auf  die  Gemeindelasten  den  übrigen  Gemeindeeinwohnern
  gleichgestellt  werden,  außer  wenn
der  Aufenthalt  die  Dauer  von  drei  Monaten
nicht  übersteigt  (s.  Gemeindeeinkommensteuer).
  Wer  im  einzelnen  Falle  als  N.  anzusehen
  ist,  ist  nach  den  tatsächlichen  Verhältnissen
zu  beurteilen.  Für  die  Kommunalbesteuerung
s.  O  G.  3,  102;  betreffs  der  Aufenthaltsbeschränkung
  bestrafter  Personen  O#  .  12,  405.

Neubau  öffentlicher  Wege  s.  Kunststraßhen
  unter  III;  Wegebaulast  unter  l:
Wege  (öffentliche)  unter  II  b.

Neubauten,  Um=  und  Ausbauten.  Unter
„  Neubauten“  ist  alles,  was  im  technischen
Sinne  „gebaut“  wird,  zu  verstehen:  Häuser,
Gebäude,  Türme,  Kanäle,  Mauern  usw.  (vgl.
hierzu  die  Ausführungen  unter  Bauten  ufsw.).
Einfriedigungen  (Umzäunungen  und
Umwehrungen)  sind  selbst  dann  nicht  als  eine
Bebauung  im  Sinne  des  §  11  des  Straßen=  und
Baufluchtengesetzes  vom  2.  Juli  1875  (GS.  561)
anzusehen  und  demgemäß  auch  den  dort  aufgeführten
  Baubeschränkungen  nicht  unterworfen,
wenn  sie  im  Sinne  der  ortsgültigen  Baupolizeiverordnungen
  zu  den  „Bauten“  zu  rechnen  sind
(OVG.  26,  350;  45,  415;  48,  369  —  PrBl.
16,  364;  30,  854).  „Um-  und  Ausbauten“  stehen
begrifflich  in  der  Mitte  zwischen  „Neubauten“
und  Reparaturen,  d.  i.  der  erlaubten  Wiederherstellung
  einzelner  abgängig  gewordener  Teile
eines  Bauwerkes  (Pr  VBl.  4,  182).  Ein  Umbau
  ist  im  allgemeinen  da  anzunehmen,  wo  es
sich  um  eine  mehr  oder  minder  eingreifende,  die
Baulichkeiten  teilweise  umgestaltende  Veränderung
  der  Substanz  im  Innern  oder  Außern
handelt  (OV  G.  8  S.  300,  309;OVG.  vom  23.Dez.
1896,  IV  2147  —  O###.  29,  375;  Pr  VBl.  23,
396).  So  liegt  z.  B.  ein  Umbau  vor,  wenn  eine
in  Fachwerk  aufgeführte  Umfassungswand  durch
eine  massive  Mauer  ersetzt  wird  (O##  G.  38,  350),
ingleichen  wenn  durch  die  bauliche  Umgestaltung
eines  Gebäudes  oder  Gebäudeteiles  eine  veränderte
  Zweckbestimmung  der  von  der  Fluchtlinie
  betroffenen  Räume  herbeigeführt  oder  auch
nur  ermöglicht  wird  (OV.  32,  367;  O#G.  vom
7.  Juli  189.,  IV  892).  Durch  den  „Jusbau“
wird  das  im  Rohbau  fertige  Bauwerk  seiner
Zweckbestimmung  entsprechend  hergerichtet.  Als
Ausbauten  haben  daher  zu  gelten:  die  Aufstellung
  von  Feuerungsanlagen  (O#.  6,  325),
auch  die  Fertigstellung  unfertiger  oder  die  Vollendung
  teilweise  zerstörter  Baulichkeiten  (OV  G.
41,  368).  Vgl.  im  übrigen  O  G.  22,  372;  23,
728;  Pr  VBl.  8,  136  und  11,  586.  S.  hierzu
insbesondere  auch  Bauten  VII.

Reutralität  ist  die  Nichtbeteiligung  an  einem
Kriege  Dritter.  In  derselben  liegt  die  Ablehnung
und  Vermeidung  jeder  Teilnahme  am  Kriege.
Sie  bezweckt  die  Aufrechterhaltung  der  Friedensordnung
  für  den  eigenen  Bereich.  Es  gibt  eine
notwendige,  durch  völkerrechtliche  Akte  und  Verträge
  garantierte  sog.  ewige  N.  einzelner
Staaten  (z.  B.  der  Schweiz  auf  Grund  der
Art.  84  u.  92  der  Wiener  Kongreßakte;  Belgiens,