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verklagt zu werden (GewO. 8 104), sind befugt,
für die Mitglieder der ihnen angeschlossenen
Innungen und deren Angehörige zur Unter—
stützung in Fällen der Krankheit, des Todes, der
Arbeitsunfähigkeit und sonstiger Bedürftigkeit
Kassen zu errichten. Zur Errichtung von In—
nungskrankenkassen im Sinne der KVG. 8 73
sind sie jedoch nicht berechtigt (Mot. z. Nov. z.
GewO. vom 26. Juli 1897 — RTDrucks. Nr. 713
S. 81). Die erforderlichen Bestimmungen sind
in N. zusammenzufassen; diese sowie ihre Abänderungen
bedürfen in allen Fällen der Genehmigung
des RK. Das G. über die privaten Versicherungsunternehmungen
vom 12. Mai 1901
(Rel. 139) findet auf diese Kassen keine Anwendung
(8§ 122 a. a. O.).
III. NZ. der Baugewerksberufs-.
genossenschaft. Zur Durchführung der
Unfallversicherung bei Bauarbeiten, die Privatpersonen
nicht gewerbsmäßig als Unternehmer,
d. h. für eigene Rechnung, sowie Kommunalverbände
oder andere öffentliche Korporationen, die
weder für leistungsfähig erklärt noch der zuständigen
Berufsgenossenschaft beigetreten sind,
als Unternehmer ausführen, ist bei jeder Baugewerksberufsgenossenschaft
eine Versicherungsanstalt
errichtet, deren Träger die Berufsgenossenschaft
ist und deren Einrichtung durch ein von
der Genossenschaftsversammlung zu beschließendes
N. geregelt wird. Dasselbe bedarf der Genehmigung
des RVA. (Bu#. §8 18—22 —
RGBl. 1900, 698).
IV. N. der Seeberufsgenossenschaft.
Die Unfallversicherung der Kleinbetriebe
der Seeschiffahrt sowie der See= und
Küstenfischerei erfolgt durch eine von der Seeberufsgenossenschaft
errichtete
anstalt, deren Träger die Genossenschaft ist. Für
die Versicherungsanstalt ist nach näherer Bestimmung
des Gesetzes von der Genossenschaftsversammlung
ein N. zu errichten, das vom
RA. zu genehmigen ist (Su. J§ 158 bis
161 — Rl. 1900, 716).
Nebenwege im ZFollverkehr bilden den Gegensatz
zur Zollstraße (s. d., und im übrigen Wege,
öffentliche III und Anlieger).
Nebenzollämter sind nach dem VB. die örtlichen
Erhebungs= und Abfertigungsbehörden
der Zollverwaltung, soweit sie an der Zollgrenze
oder in deren Nähe belegen sind (im
Innern: Steuerämter; vgl. VZG. 8§§ 128 u.
131). In Preußen ist jetzt die gemeinsame
Bezeichung für beide Arten,
Neutpgewickt Weingewichij
s. Zoll BIV
E— Der Begriff N. kommt in
der Gesetzgebung in verschiedenen Beziehungen
in Betracht. Zunächst im Freizügigkeitsgesetze
§§ 4 und 5, nach denen die Gemeinden zur Abweisung
von N., bzw. zur Versagung der Fortsetzung
des Aufenthalts von solchen unter bestimmten
Voraussetzungen aus armenrechtlichen
Gesichtspunkten befugt sind (s. hierzu Freizügigkeit
IV). Sodann in § 3 das. in Verbindung
mit §2 Abs. 2 des G. vom 31. Dez. 1842,
wonach aus sicherheitspolizeilichen Rücksichten neuanziehende
bestrafte Personen polizeilich Aufenthaltsbeschränkungen
unterworfen werden können
(s. Freizügigkeit lII). Ferner in §8 10 das., nach
„Zollämter".
im Zollverkehr
Versicherungs-
Nebenwege im Zollverkehr — Neutralität
welchen die Vorschriften über die Anmeldung N.
den Landesgesetzen vorbehalten werden (s. Meldewesen)
und endlich in den Bestimmungen des
§8, nach welchem das Anzugsgeld (s. d.) für N.
aufgehoben worden ist, dieselben aber in bezug
auf die Gemeindelasten den übrigen Gemeindeeinwohnern
gleichgestellt werden, außer wenn
der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten
nicht übersteigt (s. Gemeindeeinkommensteuer).
Wer im einzelnen Falle als N. anzusehen
ist, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen
zu beurteilen. Für die Kommunalbesteuerung
s. O G. 3, 102; betreffs der Aufenthaltsbeschränkung
bestrafter Personen O# . 12, 405.
Neubau öffentlicher Wege s. Kunststraßhen
unter III; Wegebaulast unter l:
Wege (öffentliche) unter II b.
Neubauten, Um= und Ausbauten. Unter
„ Neubauten“ ist alles, was im technischen
Sinne „gebaut“ wird, zu verstehen: Häuser,
Gebäude, Türme, Kanäle, Mauern usw. (vgl.
hierzu die Ausführungen unter Bauten ufsw.).
Einfriedigungen (Umzäunungen und
Umwehrungen) sind selbst dann nicht als eine
Bebauung im Sinne des § 11 des Straßen= und
Baufluchtengesetzes vom 2. Juli 1875 (GS. 561)
anzusehen und demgemäß auch den dort aufgeführten
Baubeschränkungen nicht unterworfen,
wenn sie im Sinne der ortsgültigen Baupolizeiverordnungen
zu den „Bauten“ zu rechnen sind
(OVG. 26, 350; 45, 415; 48, 369 — PrBl.
16, 364; 30, 854). „Um- und Ausbauten“ stehen
begrifflich in der Mitte zwischen „Neubauten“
und Reparaturen, d. i. der erlaubten Wiederherstellung
einzelner abgängig gewordener Teile
eines Bauwerkes (Pr VBl. 4, 182). Ein Umbau
ist im allgemeinen da anzunehmen, wo es
sich um eine mehr oder minder eingreifende, die
Baulichkeiten teilweise umgestaltende Veränderung
der Substanz im Innern oder Außern
handelt (OV G. 8 S. 300, 309;OVG. vom 23.Dez.
1896, IV 2147 — O###. 29, 375; Pr VBl. 23,
396). So liegt z. B. ein Umbau vor, wenn eine
in Fachwerk aufgeführte Umfassungswand durch
eine massive Mauer ersetzt wird (O## G. 38, 350),
ingleichen wenn durch die bauliche Umgestaltung
eines Gebäudes oder Gebäudeteiles eine veränderte
Zweckbestimmung der von der Fluchtlinie
betroffenen Räume herbeigeführt oder auch
nur ermöglicht wird (OV. 32, 367; O#G. vom
7. Juli 189., IV 892). Durch den „Jusbau“
wird das im Rohbau fertige Bauwerk seiner
Zweckbestimmung entsprechend hergerichtet. Als
Ausbauten haben daher zu gelten: die Aufstellung
von Feuerungsanlagen (O#. 6, 325),
auch die Fertigstellung unfertiger oder die Vollendung
teilweise zerstörter Baulichkeiten (OV G.
41, 368). Vgl. im übrigen O G. 22, 372; 23,
728; Pr VBl. 8, 136 und 11, 586. S. hierzu
insbesondere auch Bauten VII.
Reutralität ist die Nichtbeteiligung an einem
Kriege Dritter. In derselben liegt die Ablehnung
und Vermeidung jeder Teilnahme am Kriege.
Sie bezweckt die Aufrechterhaltung der Friedensordnung
für den eigenen Bereich. Es gibt eine
notwendige, durch völkerrechtliche Akte und Verträge
garantierte sog. ewige N. einzelner
Staaten (z. B. der Schweiz auf Grund der
Art. 84 u. 92 der Wiener Kongreßakte; Belgiens,