Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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2) zu den Baukosten der Linie einen unverzinslichen, nicht rückzahlbaren 
Zuschuß von 722 000 Mark, in Worten: „Siebenhundert zwei und 
zwanzigtausend Mark“ zu gewähren. 
Artikel V. 
Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich 
auf das gesammte zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und 
aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege, 
Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Korrektionen 
von Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder 
nach den Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze 
der benachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. für 
nothwendig erachtete, der Enteignung unterworfene Grundeigenthum mit Einschluß 
von Rechten und Gerechtigkeiten. Die Ueberweisung des Grundeigenthums nebst 
Rechten und Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der 
bauenden Eisenbahnverwaltung auch Kultur- und Inkonvenienz-Entschädigung nicht 
zu tragen und die für den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei von 
Pfandrechten, sowie frei von allen dinglichen Lasten und Abgaben, die dauernd 
erforderlichen in das Eigenthum, die vorübergehend erforderlichen für die Dauer 
des Bedürfnisses in die Benutzung des Preußischen Staates übergehen. Auch 
trägt die Herzoglich Meiningensche Regierung die Kosten der Vermessung und 
Versteinung des überwiesenen Terrains, sowie die Kosten für feuersichere Her- 
stellung der an der Bahnlinie liegenden Gebäude. 
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau- 
planes und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen 
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden 
Grundstücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe, 
deren Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich an- 
geordneten Anlagen sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in 
Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat. 
Binnen drei Monaten nach Vorlage dieses Auszuges ist die Eisenbahn- 
verwaltung in den Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb 
dieser Frist die Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung die 
Befugniß zu,) ohne Weiteres die gesetzliche Enteignung zu beantragen, zu welchem 
Zweck die Königlich Bayerische und die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung 
der Königlich Preußischen Regierung für ihr Gebiet das Enteignungsrecht recht- 
zeitig ertheilen werden. Der im Enteignungswege für den Grunderwerb u. s. w. 
erwachsende Aufwand einschließlich der Kosten des Verfahrens ist der Eisenbahn- 
verwaltung alsdann von der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Regierung zu 
ersetzen. 
Der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Regierung bleibt es freigestellt, 
wegen der Uebertragung dieser, sowie der im Artikel IV unter Nr. 2 übernom- 
menen Verpflichtung auf die von der Bahnlinie berührten Meiningenschen Ge- 
Grr. 9914 36
	        
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