Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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meinden u. s. w. mit letzteren sich zu verständigen; sie bleibt indeß auch für den 
Fall einer derartigen Uebertragung für die Erfüllung der Verpflichtungen ihrer- 
seits der Königlich Preußischen Regierung verhaftet. 
Die hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Her- 
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, soweit 
diese Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahnverwaltung ist. 
Von dem nach Artikel IV Nr. 2 zu leistenden Baarzuschuß ist die erste 
Theilzahlung von 200 000 Mark vier Wochen nach der landespolizeilichen Prüfung 
und Genehmigung des Bauplans, die zweite Theilzahlung von 250 000 Mark 
und die dritte von 272 000 Mark aber 6 beziehungsweise 12 Monate nach Ent- 
richtung der ersten Theilzahlung seitens der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen 
Regierung an die Königlich Preußische Regierung zu zahlen. 
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich demnächst zu einer Erweiterung 
der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgleisen, Stationen 
oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen, so werden die Königlich Bayerische 
und die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung zwecks Erwerbung des zur 
Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens, auf welche sich 
die Verpflichtung im Artikel IV unter Nr. 1 des Vertrages nicht bezieht, für 
ihr Gebiet das Enteignungsrecht ertheilen, insoweit dasselbe nicht bereits nach den 
gesetzlichen Bestimmungen von selbst Anwendung findet, und für die Ermittelung 
und Feststellung der Entschädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen in An- 
wendung bringen lassen, als diejenigen, welche bei den Enteignungen zu Eisen- 
bahnanlagen in dem betreffenden Gebiete jeweilig Geltung haben. Für die Ver- 
handlungen) welche zur Uebertragung des Eigenthums oder zur Ueberlassung in 
die Benutzung an den Preußischen Staat in den bezeichneten Fällen erforderlich 
sind, namentlich auch für die Auflassung in den öffentlichen Büchern, sind nur 
die Auslagen der Gerichte zu erstatten und tritt im Uebrigen Freiheit von Staats- 
gebühren ein. 
Artikel VI. 
Die Feststellung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der 
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die 
Königlich Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche 
der betheiligten Regierungen. Es sollen übrigens in den Tarifen für die Bahn 
keine höheren Einheitssätze in Anwendung kommen, als in den allgemeinen Tarifen 
für die Bahnstrecken des angrenzenden Preußischen Eisenbahndirektionsbezirks. 
Artikel VII. 
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der neuen Bahn den betreffenden 
Landesregierungen vorbehalten. Auch sollen die an der Bahn zu errichtenden 
Hoheitszeichen nur die der betreffenden Landesregierung sein. 
er Königlich Bayerischen und Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Regie- 
rung bleibt vorbehalten, zur Handhabung des ihnen über die in ihrem Gebiet 
belegene Bahnstrecke zustehenden Hoheitsrechts einen beständigen Kommissarius zu
	        
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