Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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bestellen, welcher die Beziehungen zur Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung 
in allen denjenigen Fällen zu vertreten hat, welche nicht zum direkten gerichtlichen 
und polizeilichen Einschreiten der Behörden geeignet sind. 
Die Handhabung der Bahnpolzzei erfolgt durch die Königlich Preußischen 
Eisenbahnbehörden und -Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich Preußischen 
Betriebsverwaltung von den zuständigen Königlich Bayerischen beziehungsweise 
Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Behörden in Pflicht zu nehmen sind. Die 
Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt den betreffenden Organen der 
Landesregierung ob. Dieselben werden den Bahnpolizeibeamten auf deren An- 
suchen bereitwillig Unterstützung leisten. 
Artikel VIII. 
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Königlich Bayerischen oder 
Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Gebiete stationirt sind, erleiden dadurch keine 
Aenderung ihres Staatsangehörigkeitsverhältnisses. 
Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung 
rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den 
Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber 
den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, 
unterworfen. 
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der- 
gleichen Unterbeamten innerhalb der genannten Staatsgebiete soll auf Angehörige 
der letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militär- 
anwärter, unter welchen die betreffenden Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug 
haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind. 
Artikel IX. 
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der 
Bahn gegen die Eisenbahnverwaltung geltend gemacht werden möchten, sollen 
von den betreffenden Landesgerichten und — insoweit nicht Reichsgesetze Platz 
greifen — auch nach den betreffenden Landesgesetzen beurtheilt werden. 
Artikel X. 
Die Königlich Bayerische Regierung wird von dem Betriebe der Bahn 
innerhalb ihres Staatsgebiets Abgaben nach Maßgabe der landegesetzlichen 
Bestimmungen erheben. Für die Besteuerung der innerhalb des Herzoglich 
Sachsen-Meiningenschen Gebiets belegenen Theilstrecke sollen die Bestimmungen 
des Staatsvertrages vom 27. Mai 1895 (Artikel III Ziffer 4) siungemäße An- 
wendung finden. 
Artikel XI. 
Der Königlich Bayerischen Regierung bleibt das Recht vorbehalten, die in 
ihrem Gebiet belegene Bahnstrecke gegen Erstattung des Anlagekapitals jederzeit 
anzukaufen. Dem Anlagekapital sind die während der Bauzeit aufgelaufenen 
r. 7914.
	        
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