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dreiundeinhalbprozentigen Zinsen, sowie die Kosten für spätere Vervollständi-
gungen und Erweiterungen einzurechnen, ebenso der Werth des seitens der
Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Regierung unentgeltlich hergegebenen Grund
und Bodens. Insofern zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahn gegen
die ursprüngliche Anlage sich wesentlich verschlechtert haben möchte, soll außerdem
an dem ursprünglichen Anlagekapital nach einem durch Sachverständige zu be-
stimmenden Prozentsatze ein dem dermaligen Zustand entsprechender Abzug gemacht
werden. Die Königlich Bayerische Regierung wird sich im Falle des Ankaufs
der in ihr Staatsgebiet entfallenden Theilstrecke der Bahn mit der Königlich
Preußischen Regierung über die im Interesse der einheitlichen Fortsetzung des
Betriebes erforderlichen Maßregeln verständigen.
Artikel XII.
Die Königlich Bayerische Regierung gestattet der Königlich Preußischen
Regierung die Mitbenutzung des Bahnhofs Stockheim.
Die Bedingungen der Mitbenutzung werden durch die beiderseitigen Eisen-
bahnverwaltungen in einem besonderen Betriebsvertrage festgesetzt werden.
Artikel XIII.
Gegenwärtiger Vertrag soll allerseits zur landesherrlichen Genehmigung
vorgelegt werden, die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll in Berlin
erfolgen.
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet
und besiegelt.
So geschehen zu Berlin, den 30. Januar 1897.
(L. S.) Dr. Micke. (L. S.) Oswald. (L. S.) M. v. Butler.
(L. S.) Lehmann.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.