Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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dreiundeinhalbprozentigen Zinsen, sowie die Kosten für spätere Vervollständi- 
gungen und Erweiterungen einzurechnen, ebenso der Werth des seitens der 
Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Regierung unentgeltlich hergegebenen Grund 
und Bodens. Insofern zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahn gegen 
die ursprüngliche Anlage sich wesentlich verschlechtert haben möchte, soll außerdem 
an dem ursprünglichen Anlagekapital nach einem durch Sachverständige zu be- 
stimmenden Prozentsatze ein dem dermaligen Zustand entsprechender Abzug gemacht 
werden. Die Königlich Bayerische Regierung wird sich im Falle des Ankaufs 
der in ihr Staatsgebiet entfallenden Theilstrecke der Bahn mit der Königlich 
Preußischen Regierung über die im Interesse der einheitlichen Fortsetzung des 
Betriebes erforderlichen Maßregeln verständigen. 
Artikel XII. 
Die Königlich Bayerische Regierung gestattet der Königlich Preußischen 
Regierung die Mitbenutzung des Bahnhofs Stockheim. 
Die Bedingungen der Mitbenutzung werden durch die beiderseitigen Eisen- 
bahnverwaltungen in einem besonderen Betriebsvertrage festgesetzt werden. 
Artikel XIII. 
Gegenwärtiger Vertrag soll allerseits zur landesherrlichen Genehmigung 
vorgelegt werden, die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll in Berlin 
erfolgen. 
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet 
und besiegelt. 
So geschehen zu Berlin, den 30. Januar 1897. 
(L. S.) Dr. Micke. (L. S.) Oswald. (L. S.) M. v. Butler. 
(L. S.) Lehmann. 
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
 
	        
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