S. 3.
Die zum Reglement für die Preußische Offizierwittwenkasse vom 3. März
1792, sowie in Folge des Gesetzes vom 17. Juli 1865 (Gesetz Samml. für die
Königlich Preußischen Staaten S. 817 ff.) ergangenen abändernden, ergänzenden
und erläuternden Bestimmungen treten insoweit außer Gültigkeit, als sie den Fest-
setzungen in den §§. 1 und 2 entgegenstehen.
S. 4.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1897 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 15. Juni 1897.
CL. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Thielen. Flrhr. v. Hammerstein.
Schönstedt. Frhr. v. d. Recke. v. Goßler.
(Nr. 9917.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Aldenhoven, Geilenkirchen, Ge-
münd, Hennef, Rheinbach, Adenau, Ahrweiler, Castellaun, Cochem, Zell,
Lindlar, München= Gladbach, Berncastel, Daun, Merzig, Neuerburg,
Saarburg, Trier, Waxweiler, Wittlich, Prüm, Rhaunen und Wadern.
Vom 22. Juni 1897. «
Auf Grunddes§.49dechsetzeöüberdasGrundbuchwesenunddieswangsi
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des Rheinischen
Rechts vom 12. April 1888 (Gesetz Samml. S. 52) bestimmt der Justizminister,
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch
im §. 48 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Aldenhoven gehörigen Gemeinden
Schleiden, Merzenhausen und Siersdorf,
für die zum Bezirk des Amtzgerichts Geilenkirchen gehörigen Gemeinden
Oidtweiler und Puffendorf,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Gemünd gehörige Gemeinde Vlatten,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Hennef gehörige, einen Theil der
politischen Gemeinde Oberpleis bildende Katastergemeinde Wahlfeld,