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VI. Subalternbeamte der Provinzial-, Kreis · und
Lokalbehörden und andere Beamte gleichen Ranges 8 Mark,
VII. Andere Beamte, welche nicht zu den Unterbeamten
zu zählen iddd . . .. 6
VIII. Unterbeemttttee . . .. 4
Erstreckt sich eine Dienstreise auf zwei Tage und wird sie innerhalb
24 Stunden beendet, so ist nur das Ein- und einhalbfache der Sätze
unter I bis VIII zu liquidiren.
Wird die Dienstreise an ein und demselben Tage angetreten und
beendet, so tritt eine Ermäßigung der Tagegelder bei I auf 27 Mark,
bei II auf 21 Mark, bei III auf 17 Mark, bei IV auf 12 Mark, bei
V auf 9 Mark, bei VI auf 6 Mark, bei VII auf 4/50 Mark und bei
VIII auf 3 Mark ein.
S. 4.
An Reisekosten, einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung
erhalten:
I. bei Dienstreisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen
gemacht werden können:
1) die im §. 1 unter I bis IV bezeichneten Beamten für das
Kilometer 9 Pfnnig und für jeden Zu- und Abgang
3 Mark.
Hat einer dieser Beamten einen Diener auf die
Reise mitgenommen, so kann er für denselben 5 Pfennig
für das Kilometer beanspruchen;
2) die im §. 1 unter V und VI genannten Beamten für
das Hlometer 7 Pfennig und für jeden Zu= und Abgang
art
3) die im F. 1 unter VII und VIII genannten Beamten für
1 Kilomeer 5 PBennig und für jeden Zu-- und Abgang
1 Mark.
II. bei Dienstreisen, welche nicht auf Eisenbahnen, Kleinbahnen
oder Dampfschiffen zurückgelegt werden können:
1) die im §. 1 unter I bis IV genannten
Beamtten .. 60 Pfennig,
2) die im §. 1 unter V und VI genannten
Beamttn . .. 40
3) die im F. 1 unter VII und VIII genannten
Beamten .. "
für das Kilometer.