Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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VI. Subalternbeamte der Provinzial-, Kreis · und 
Lokalbehörden und andere Beamte gleichen Ranges 8 Mark, 
VII. Andere Beamte, welche nicht zu den Unterbeamten 
zu zählen iddd . . .. 6 
VIII. Unterbeemttttee . . .. 4 
Erstreckt sich eine Dienstreise auf zwei Tage und wird sie innerhalb 
24 Stunden beendet, so ist nur das Ein- und einhalbfache der Sätze 
unter I bis VIII zu liquidiren. 
Wird die Dienstreise an ein und demselben Tage angetreten und 
beendet, so tritt eine Ermäßigung der Tagegelder bei I auf 27 Mark, 
bei II auf 21 Mark, bei III auf 17 Mark, bei IV auf 12 Mark, bei 
V auf 9 Mark, bei VI auf 6 Mark, bei VII auf 4/50 Mark und bei 
VIII auf 3 Mark ein. 
S. 4. 
An Reisekosten, einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung 
erhalten: 
I. bei Dienstreisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen 
gemacht werden können: 
1) die im §. 1 unter I bis IV bezeichneten Beamten für das 
Kilometer 9 Pfnnig und für jeden Zu- und Abgang 
3 Mark. 
Hat einer dieser Beamten einen Diener auf die 
Reise mitgenommen, so kann er für denselben 5 Pfennig 
für das Kilometer beanspruchen; 
2) die im §. 1 unter V und VI genannten Beamten für 
das Hlometer 7 Pfennig und für jeden Zu= und Abgang 
art 
3) die im F. 1 unter VII und VIII genannten Beamten für 
1 Kilomeer 5 PBennig und für jeden Zu-- und Abgang 
1 Mark. 
II. bei Dienstreisen, welche nicht auf Eisenbahnen, Kleinbahnen 
oder Dampfschiffen zurückgelegt werden können: 
1) die im §. 1 unter I bis IV genannten 
Beamtten .. 60 Pfennig, 
2) die im §. 1 unter V und VI genannten 
Beamttn . .. 40 
3) die im F. 1 unter VII und VIII genannten 
Beamten .. " 
für das Kilometer.
	        
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