Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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angestellten Fischer oder durch Verpachtung genutzt werden soll, so hat die Aus- 
einandersetzungsbehörde eine solche Regelung, deren Ausführung die Ortspolizei- 
behörde zu überwachen und nöthigenfalls zu erzwingen hat, zu beurkunden. 
Die Dauer der Pachtverträge darf in der Regel nicht unter sechs Jahren 
bestimmt werden. Ausnahmen von dieser Bestimmung können unter besonderen 
Umständen von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden. Die Trennung des 
Koppelfischereibezirks in einzelne Pachtbezirke bedarf der Genehmigung der Orts- 
polizeibehörde, welche darauf zu sehen hat, daß einer unwirthschaftlichen Zer- 
stückelung der Fischerei vorgebeugt wird. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, zu 
bestimmen, welche Zahl der zulässigen Fanggeräthe in jedem Pachtbezirke nicht 
überschritten werden darf. 
§. 22. 
Erfolgt keine Einigung der Betheiligten über die Nutzung durch einen 
besonders angestellten Fischer oder Verpachtung, so kann, wenn solches nach dem 
Ermessen der Auseinandersetzungsbehörde im Interesse einer pfleglichen Nutzung 
der Fischerei erforderlich ist, für jeden einzelnen Berechtigten nach Analogie der 
Gemeinheitstheilung ein bestimmtes Revier gebildet werden. Geschieht dies, so 
finden bezüglich dieser Reviere die für die Ausübung der Fischerei der Ufereigen- 
thümer in den §#. 3 ff. getroffenen Bestimmungen sinngemäße Anwendung. 
G. 23. 
Das Verfahren vor der Generalkommission gfolgt auf Antrag eines oder 
mehrerer Betheiligten, welche an der Regelung der Koppelfischerei ein privat- 
rechtliches Interesse haben, oder im öffentlichen Interesse auf Antrag des Land- 
raths desjenigen Kreises, welchem die der Koppelfischerei unterliegende Gewässer- 
strecke ganz oder theilweise angehört. 
Für diejenigen Koppelfischereien, deren Gebiet ausschließlich im Gemeinde- 
bezirke einer oder mehrerer Städte belegen ist, tritt an die Stelle des Landraths 
der Magistrat. 
G. 24. 
Rücksichtlich der Behörden und des Verfahrens, sowie des Kostenwesens 
gelten dieselben Vorschriften, welche in Gemäßheit der §#§. 24, 26 ff. des Gesetzes 
vom 13. Juni 1873, betreffend die Abstellung von Forstberechtigungen u. s. w. 
(Gesetz-Samml. S. 357), sowie des Gesetzes vom 17. Januar 1883), betreffend 
Abänderung des Hannoverschen Gesetzes vom 30. Juni 1842 (Gesetz-Samml. 
S. 7), auf die Fixation von Theilnehmungsrechten an Forsten Anwendung finden. 
Erfolgt die Regelung der Koppelfischerei auf den Antrag des nach §F. 23 
zuständigen Landraths oder Magistrats oder wird deren Antrag zurückgewiesen, 
so bleiben die entstandenen Kosten außer Ansatz. 
. 25. 
Koppelfischereiberechtigungen können in Zukunft weder durch Vertrag) noch 
durch Ersitzung begründet werden. 
Geset · Sauml. 1897. (Nr. 9921—9922. 40 
 
	        
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