C. Schlußbestimmungen.
5. 26.
Ist ein Fischereibezirk in mehreren Kreisen belegen, so kommen die Be-
stimmungen des §. 58 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom
30. Juli 1883 (Gesetz Samml. S. 195) zur Anwendung.
§. 27.
Unberührt von den Vorschriften dieses Gesetzes bleiben:
1) die Fischereien
a) in geschlossenen Gewässern G. 4 des Fischereigesetzes für den
Preußischen Staat vom 30. Mai 1874, Gesetz-Samml. S. 197 ff.)
d
un
b) in Entwässerungsgräben,
2) die mittelst ständiger Vorrichtungen ausgeübten Fischereien (§§. 5, 20
und 28 des Gesetzes vom 30. Mai 1874), sofern dieselben vor Erlaß
des gegenwärtigen Gesetzes bestanden haben,
3) die Fischereien von Genossenschaften GEs. 9 und 10 des Gesetzes vom
30. Mai 18754).
S. 28.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1898 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern““) Kaiser Wilhelm-Kanal, den
26. Juni 1897. -
(I«.s.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. v. Miquel. Bosse.
Frhr. v. Hammerstein. Frhr. v. d. Recke. v. Goßler.
(Nr. 9922.) Gesetz, betreffend das Charitékrankenhaus und den botanischen Garten in Berlin.
Vom 26. Juni 1897.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen v4
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
1
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung eines Höchstbetrages
von 16 000 000 Mark der Kosten, welche nach näherer Bestimmung der Staats-
haushalts--Etats oder dieses Gesetzes C. 3) aufgewendet werden dürfen, um
1) für das Charitékrankenhaus in Berlin und die mit demfelben ver-
bundenen Institute der Universität Berlin geeignete Gebäude herzustellen,