— 206 —
Wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe sowie wegen Verjährung
der Zinsen kommen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetz-
Samml. 1869 S. 1197) und des Gesetzes vom 8. März 1897 (Gesetz-Samml.
S. 43) zur Anwendung.
g. 3.
Die Ausführung dieses Gesetzes wird, soweit solche nach den Bestimmungen
des §. 2 nicht durch den Finanzminister erfolgt, dem Minister der öffentlichen
Arbeiten übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. M „Hohenzollern“, Kaiser Wilhelm-Kanal, den
26. Juni 1897.
L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. v. Miquel. Thielen. Bosse.
Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. Frhr. v. d. Recke. Brefeld. v. Goßler.
(Nr. 9924.) Verordnung, betreffend die Kaution des Hafenmeisters in Saßnitz. Vom
16. Juni 1897.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Staatsbeamten,
vom 25. März 1873 (Gesetz Samml. S. 125), was folgt:
Der Hafenmeister in Saßnitz ist zur Kautionsleistung verpflichtet.
Die Höhe der von ihm zu leistenden Kaution beträgt 500 Mark.
Im Uebrigen finden auf diesen Beamten die Vorschriften der Verordnung
vom 10. Juli 1874, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche
des Staatsministeriums und des Finanzministeriums (GesetzSamml. S. 260),
Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Liegnitz, den 16. Juni 1897.
CL. S.) Wilhelm.
Zugleich für den Finanzminister.
Brefeld.