Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Unterthanen  oder  Bürgern  der  begünstigtesten  Nation  zugestanden  sind,  oder
künftig  zugestanden  werden  möchten.

Es  soll  von  Erzeugnissen  des  Zollvereines,  bei  deren  Einfuhr  zur  See
oder  zu  Lande  in  die  Orientalische  Republik  oder  von  Erzeugnissen  der  letzteren
bei  deren  Einfuhr  zur  See  oder  zu  Lande  in  den  Zollverein  keine  höhere  Zollabgabe
  oder  Auflage  erhoben  werden,  als  die  Abgabe  oder  Auflage,  welche  von
Waaren  derselben  Art,  die  das  Erzeugniß  irgend  eines  andern  Landes  sind
oder  von  da  eingeführt  werden,  zur  Erhebung  kommt.

Die  Staaten  des  Zollvereines  und  die  Orientalische  Republik  del  Uruguay
machen  sich  hiermit  anheischig,  alle  den  Unterthanen  oder  Bürgern  eines  anderen
  Staates  gewährten  oder  künftig  zu  gewährenden  Begünstigungen,  Vorrechte
oder  Abgabenbefreiungen  in  Handels=  oder  Schifffahrts-Angelegenheiten  ohne
Verzug  auf  die  Unterthanen  des  anderen  kontrahirenden  Theils  auszudehnen,  und
zwar  unentgeltlich,  wenn  das  Zugeständniß  zu  Gunsten  dieses  anderen  Staates
unentgeltlich  erfolgt  ist,  oder  gegen  Gewährung  einer  Entschädigung  von  möglichst
  gleichem  Werthe  in  dem  Falle,  daß  das  Zugeständniß  ein  bedingtes  war.

Die  Nivellirung  oder  Assimilirung,  welche  durch  diesen  Artikel  festgesetzt
wird,  begreift  nicht  die  Fälle,  wo  den  Grenz=  und  Nachbar-Ländern  oder  den
Bürgern  und  Unterthanen  dieser  Länder  Begünstigungen,  Privilegien  oder  Befreiungen
  in  Handels=  und  Schifffahrts-Angelegenheiten  bewilligt  würden.  Aber
wenn  irgend  einem  andern  nicht  zu  der  bezeichneten  Kategorie  gehörenden  Lande
der  Vortheil  bewilligt  würde,  ohne  die  in  dem  gegenwärtigen  Vertrage  enthaltene
  Beschränkung  als  die  begünstigteste  Nation  betrachtet  zu  werden,  so  wird
dieser  Vortheil  zugleich  als  auch  den  Staaten  des  Zollvereines  bewilligt  angesehen.


Artikel  4.

Es  sollen  in  keinem  Hafen  der  kontrahirenden  Staaten  von  den  Schiffen
des  anderen  höhere  oder  andere  Abgaben  oder  Zahlungen  an  Tonnengeld,  Leuchtthurmgebühren,
  Hafengeldern,  Lootsengebähren  oder  Bergegeld  bei  Havarien
oder  Schiffbruch,  oder  an  Lokalauflagen  als  diejenigen  erhoben  werden,  welche
in  diesen  Häfen  auch  von  nationalen  Schiffen  zu  entrichten  sind.

Artikel  B.

Von  allen  Handelsartikeln,  ohne  Unterschied  des  Ursprunges,  sollen  bei  deren
Einfuhr  in  die  Gebiete  der  Ortentalischen  Republik  del  Uruguay  die  nämlichen
Abgaben  entrichtet  werden,  die  Einfuhr  derselben  mag  in  Schiffen  der  gedachten
Republik  oder  in  Schiffen  eines  zum  Jollvereine  gehörenden  Staates  erfolgt  seyn;