Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Wünsche der betreffenden Regierungen thunlichst berücksichtigen wird. Die landes- 
polizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die Her- 
stellung von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrekturen, Vorfluth= 
anlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der 
Stationsanlagen bleibt jeder Regierung innerhalb ihres Gebietes vorbehalten. 
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn in Folge eintretenden Be- 
dürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen, welche 
die geplante Eisenbahn kreuzen, von den einzelnen Landesregierungen angeordnet 
oder genehmigt werden, so wird zwar Preußischerseits gegen die Ausführung der- 
artiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden) die betreffenden Landes- 
regierungen verpflichten sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage 
weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahn- 
verwaltung ein Kostenaufwand erwächst. 
Artikel II. 
Die Spurweite der Gleise soll 1/135 Meter im Lichten der Schienen betragen. 
Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel 1 benannte 
Bahn nach den Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen 
Deutschlands vom 5. Juli 1892 beziehungsweise, soweit die Bahn auf Bayerischem 
Staatsgebiet liegt, der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns vom 
10. Dezember 1892 und den dazu etwa künftig ergehenden ergänzenden oder 
abändernden Bestimmungen herzustellen und demnächst zu betreiben. 
« Artikel IV. 
Die Königlich Bayerische und die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung 
jüngerer Linie werden für den Fall der Ausführung der den Gegenstand dieses 
Vertrages bildenden Bahn — in Anerkennung der für die betreffenden Theile 
ihres Staatsgebietes hiermit verknüpften Vortheile —: 
1) den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden 
innerhalb ihres Landesgebietes, soweit dexselbe sich im Staatsbesitz be- 
findet, der Königlich Preußischen Regierung unentgeltlich zur Ver- 
fügung stellen und die Kosten des im Uebrigen erforderlichen Grund- 
erwerbs bis zur Höhe von 18 000 Mark (Bayerische Theilstrecke) und 
4 000 Mark (Reußische Theilstrecke) tragen beziehungsweise der Königlich 
Preußischen Regierung erstatten; 
2) die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege un- 
entgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Be- 
stehens und Betriebes der Bahn gestatten. 
Artikel V. 
Deie im Artikel IV wegen Hergabe des Grund und Bodens und wegen 
Tragung beziehungsweise Erstattung der Grunderwerbskosten übernommene Ver-
	        
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