Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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M  8.

Negierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  22.  März  1894.

Inhalt:
Gesetz,  betreffend  einen  Nachtrag  zum  Finanzgesetz  für  die  Finanzperiode  1893/1095.  Vom  18.  März  1894.

Gesch,
betreffend  einen  Nachtrag  zum  Finanzgesetz  für  die  Finauzperiode  1893  /  95.
Vom  18.  März  1894.

Wilhelm  II,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Als  Nachtrag  zum  Finanzgesetz  für  die  Finanzperiode  1.  April  1893  bis  31.  März
1895  vom  17.  Juni  1893  (Reg.  Blatt  S.  131)  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung
  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,
wie  folgt:

Art.  1.

Zu  dem  durch  Art.  1  des  Finanzgesetzes  festgesetzten  Staatsbedarf  für  den  ordentlichen

  Dienst  treten  bei  dem  Departement  des  Innern  für  das  Etatsjahr  1894/95  hinzu:
in  Kap.  34  und  40  zusammen  410  000  J

Art.  2.
Die  nach  Art.  2  des  Finanzgesetzes  zur  Deckung  des  Aufwands  bestimmten  Einnahmen

  mindern  sich  bei  Ziffer  1  „Reinertrag  des  Kammerguts“  in  Kap.  112  um
30  000  „#  und  erhöhen  sich  bei  Ziffer  3  ,  Zuschuß  aus  der  Restverwaltung“  um  440  000¾.