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M 8.
Negierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 22. März 1894.
Inhalt:
Gesetz, betreffend einen Nachtrag zum Finanzgesetz für die Finanzperiode 1893/1095. Vom 18. März 1894.
Gesch,
betreffend einen Nachtrag zum Finanzgesetz für die Finauzperiode 1893 / 95.
Vom 18. März 1894.
Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Als Nachtrag zum Finanzgesetz für die Finanzperiode 1. April 1893 bis 31. März
1895 vom 17. Juni 1893 (Reg. Blatt S. 131) verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung
Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände,
wie folgt:
Art. 1.
Zu dem durch Art. 1 des Finanzgesetzes festgesetzten Staatsbedarf für den ordentlichen
Dienst treten bei dem Departement des Innern für das Etatsjahr 1894/95 hinzu:
in Kap. 34 und 40 zusammen 410 000 J
Art. 2.
Die nach Art. 2 des Finanzgesetzes zur Deckung des Aufwands bestimmten Einnahmen
mindern sich bei Ziffer 1 „Reinertrag des Kammerguts“ in Kap. 112 um
30 000 „# und erhöhen sich bei Ziffer 3 , Zuschuß aus der Restverwaltung“ um 440 000¾.