Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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schluß  von  Rechten  und  Gerechtigkeiten.  Die  Ueberweisung  des  Grundeigenthums
nebst  Rechten  und  Gerechtigkeiten  soll  dergestalt  unentgelllich  erfolgen,  daß  von
der  bauenden  Eisenbahnverwaltung  auch  Kultur-  und  Inkonvenienzentschädigung
nicht  zu  tragen  und  die  für  den  Vau  der  Bahnen  erforderlichen  Grundstücke  frei
von  Pfandrechten,  sowie  frei  von  allen  dinglichen  Lasten  und  Abgaben,  die
dauernd  erforderlichen  in  das  Eigenthum,  die  vorübergehend  erforderlichen  für
die  Dauer  des  Bedürfnisses  in  die  Benutzung  des  Preußischen  Staates  übergehen.
  Letzterem  sollen  vielmehr  nur  die  Kosten  der  Vermessung  und  Versteinung
des  ihm  eigenthümlich  überwiesenen  Terrains  zur  Last  fallen.

Die  bauleitende  Eisenbahnverwaltung  wird  nach  Genehmigung  der  Baupläne
  und  der  bei  der  Bauausführung  etwa  erforderlich  werdenden  Ergänzungen
für  jede  Feldmark  einen  Planauszug  vorlegen,  welcher  die  zu  überweisenden
Grundstücke  nach  ihrer  katastermäßigen  oder  sonst  üblichen  Bezeichnung  und
Größe,  deren  Eigenthümer  nach  Namen  und  Wohnort,  ferner  die  landespolizeilich
angeordneten  Anlagen  sowie,  wo  nur  eine  Belastung  von  Grundeigenthum  in
Frage  steht,  die  Art  und  den  Umfang  dieser  Belastung  zu  enthalten  hat.

Binnen  drei  Monaten  nach  Vorlage  dieses  Auszuges  ist  die  Eisenbahnverwaltung
  in  den  Besitz  der  erforderlichen  Grundstücke  zu  setzen.  Ist  innerhalb
dieser  Frist  die  Ueberweisung  nicht  erfolgt,  so  steht  der  Eisenbahnverwaltung  die
Befugniß  zu,  ohne  Weiteres  die  gelehlich-  Enteignung  zu  beantragen,  zu  welchem
Zwecke  die  Herzoglich  Sächsische  Regierung  der  Königlich  Preußischen  Regierung
das  Enteignungzsrecht  rechtzeitig  ertheilen  wird.  Der  im  Enteignungswege  für
den  Grunderwerb  u.  s.  w.  erwachsende  Aufwand,  einschließlich  der  Kosten  des
Verfahrens,  ist  der  Eisenbahnverwaltung  alsdann  zu  ersetzen.

Der  Hergzoglichen  Regierung  bleibt  es  freigestellt,  wegen  der  Uebertragung
dieser,  sowie  der  im  Artikel  IV  unter  Nr.  2  und  3  übernommenen  Verpflichtungen
  auf  die  von  den  Bahnlinien  berührten  Gemeinden  u.  s.  w.  mit  letzteren
sich  zu  verständigen,  sie  bleibt  indeß  auch  für  den  Fall  einer  derartigen  Uebertragung
  für  die  Erfüllung  der  Verpflichtungen  ihrerseits  der  Königlich  Preußischen
Regierung  verbunden.

Die  hohen  vertragschließenden  Regierungen  sind  darin  einig,  daß  die
Herstellung,  Unterhaltung  und  Beleuchtung  der  Zufuhrwege  zu  den  Stationen,
soweit  diese  Wege  außerhalb  der  Stationen  liegen,  nicht  Sache  der  Eisenbahnverwaltung
  ist.

Von  den  nach  Artikel  IV.  Nr.  3  zu  leistenden  Baarzuschüssen  ist  die  eine
Hälfte  vier  Wochen  nach  Beginn  der  Bauarbeiten,  die  andere  Hälfte  vier  Wochen
nach  Eröffnung  des  Betriebes  (Personen-  und  Güterverkehr)  seitens  der  Herzoglich
Sächsischen  Regierung  an  die  Königlich  Preußische  Regierung  zu  zahlen.

Sollte  die  Königlich  Preußische  Regierung  sich  demnächst  nach  Fertigstellung
  der  Bahnen  zu  einer  Erweiterung  der  ursprünglichen  Bahnanlagen  durch
Herstellung  von  Anschlußgleisen,  Stationen  oder  zu  ähnlichen  Einrichtungen,  insbesondere
  zur  Anlage  eines  zweiten  Gleises,  entschließen,  so  wird  die  Herzoglich
Sachsen-Coburg-Gothaische  Rergierung  zwecks  Erwerbung  des  zur  Ausführung