Full text : Die Preisbildung im Kriege. (1)

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wiesen  worden.  Sie  sollen  die  Behörden  bei  der  Setzung  und
Uberwachung  gesetzlicher  Höchstpreise  oder  bei  Aufstellung  behördlicher
  Ubernahmepreise,  städtischer  Verkaufspreise  usw.  unterstützen.
Sie  sollen  ferner  von  sich  aus  „angemessene  Preise“  (Richtpreise)
ermitteln,  deren  Nennung  dem  Handel  Richtlinien  gibt  und  deren
Uberschreitung  den  Verdacht  des  Preiswuchers  begründet.  Sie
sollen  den  Gerichten  und  Verwaltungsbehörden  im  einzelnen  Falle
Gutachten  über  die  Angemessenheit  von  gezahlten  und  geforderten
Preisen  erstatten.  Um  die  Angemessenheit  der  Preise  im  Sinne  der
Preiswucherverordnung  feststellen  zu  können,  sind  sie  befugt,  von
sedermann  über  alle  Tatsachen  Auskunft  zu  verlangen,  die  für  die
Preisbildung  von  Wichtigkeit  sind;  sie  können  Betriebe  untersuchen
und  Handelspapiere  nachprüfen,  um  sich  sicheres  Material  zu  beschaffen.
  In  der  Bevölkerung  sollen  sie  über  die  Preisbildung  und
ihre  Ursachen  Aufklärung  verbreiten.

Deer  Verordnung  über  Preisprüfungsstellen  folgte  nicht  nur
eine  lange  Kette  neuer  kommunaler  Hoöchstpreisfestsetzungen,  die  von
der  neuen  gemeindlichen  Fachstelle  ausgearbeitet  oder  beraten  wurden.
Die  nämliche  Berordnung  hatte  auch  eine  „PBreisprüfungsstelle  für
das  Reichsgebiet“  (Reichsprüfungsstelle  für  Lebensmittelpreise,  seit
dem  1.  September  1910  in  die  Volkswirtschaftliche  Abteilung  des
Kriegsernährungsamts  umgewandelt)  geschaffen,  die  den  Reichskanzler
  in  allen  die  Bersorgung  der  Bevölkerung  mit  Gegenständen
des  notwendigen  Lebensbedarfs#  betreffenden  Fragen,  namentlich  über
die  Preisverhältnisse,  zu  beraten  hatte.

Die  Hochstpreise  des  zweiten  Kriegsfahres.  Es  lag  in
der  Richtung  der  geschilderten  grundsätzlichen  Auffassung,  daß  seit
dem  Sommer  1919  auch  im  einzelnen  der  Kreis  der  von  Höchstpreisen
  betroffenen  Wirtschaftsgebiete  immer  weiter  gespannt  wurde.
Die  Höchstpreise  blieben  weder  auf  den  Kleinhandel  noch  auf  den
Großverkehr  mit  bewirtschafteten  Rohstoffen  und  wichtigen  Nahrungsmitteln
  beschränkt.  Die  neuen  Berordnungen  wollten  darüber  hinaus
auch  auf  freiem  Markte  und  in  mannigfachster  Weise  preisordnend
wirken.  Sie  wurden  zum  erheblichen  Teil  durch  Sachverständigen-Beratungen
  der  Reichspreisstelle  vorbereitet.  Es  kamen  in  rascher
Folge  im  September  Höchstpreis-Verordnungen  für  zuckerhaltige
Futtermittel  und  für  Erzeugnisse  der  Kartoffeltrocknerei,  im  Oktober
für  Kartoffeln,  Petroleum,  Butter,  Fische  und  Wild,  im  November
für  Milch,  Schlachtschweine  und  Schweinefleisch,  Ole  und  Fette,
Stroh  und  Häcksel,  Buchweizen  und  Hirse,  Gemüse  und  Obst,  Obstmus,
  Marmeladen,  Honig,  Kunsthonig,  Rübensprup  und  sonstige

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