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wiesen worden. Sie sollen die Behörden bei der Setzung und
Uberwachung gesetzlicher Höchstpreise oder bei Aufstellung behördlicher
Ubernahmepreise, städtischer Verkaufspreise usw. unterstützen.
Sie sollen ferner von sich aus „angemessene Preise“ (Richtpreise)
ermitteln, deren Nennung dem Handel Richtlinien gibt und deren
Uberschreitung den Verdacht des Preiswuchers begründet. Sie
sollen den Gerichten und Verwaltungsbehörden im einzelnen Falle
Gutachten über die Angemessenheit von gezahlten und geforderten
Preisen erstatten. Um die Angemessenheit der Preise im Sinne der
Preiswucherverordnung feststellen zu können, sind sie befugt, von
sedermann über alle Tatsachen Auskunft zu verlangen, die für die
Preisbildung von Wichtigkeit sind; sie können Betriebe untersuchen
und Handelspapiere nachprüfen, um sich sicheres Material zu beschaffen.
In der Bevölkerung sollen sie über die Preisbildung und
ihre Ursachen Aufklärung verbreiten.
Deer Verordnung über Preisprüfungsstellen folgte nicht nur
eine lange Kette neuer kommunaler Hoöchstpreisfestsetzungen, die von
der neuen gemeindlichen Fachstelle ausgearbeitet oder beraten wurden.
Die nämliche Berordnung hatte auch eine „PBreisprüfungsstelle für
das Reichsgebiet“ (Reichsprüfungsstelle für Lebensmittelpreise, seit
dem 1. September 1910 in die Volkswirtschaftliche Abteilung des
Kriegsernährungsamts umgewandelt) geschaffen, die den Reichskanzler
in allen die Bersorgung der Bevölkerung mit Gegenständen
des notwendigen Lebensbedarfs# betreffenden Fragen, namentlich über
die Preisverhältnisse, zu beraten hatte.
Die Hochstpreise des zweiten Kriegsfahres. Es lag in
der Richtung der geschilderten grundsätzlichen Auffassung, daß seit
dem Sommer 1919 auch im einzelnen der Kreis der von Höchstpreisen
betroffenen Wirtschaftsgebiete immer weiter gespannt wurde.
Die Höchstpreise blieben weder auf den Kleinhandel noch auf den
Großverkehr mit bewirtschafteten Rohstoffen und wichtigen Nahrungsmitteln
beschränkt. Die neuen Berordnungen wollten darüber hinaus
auch auf freiem Markte und in mannigfachster Weise preisordnend
wirken. Sie wurden zum erheblichen Teil durch Sachverständigen-Beratungen
der Reichspreisstelle vorbereitet. Es kamen in rascher
Folge im September Höchstpreis-Verordnungen für zuckerhaltige
Futtermittel und für Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei, im Oktober
für Kartoffeln, Petroleum, Butter, Fische und Wild, im November
für Milch, Schlachtschweine und Schweinefleisch, Ole und Fette,
Stroh und Häcksel, Buchweizen und Hirse, Gemüse und Obst, Obstmus,
Marmeladen, Honig, Kunsthonig, Rübensprup und sonstige
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