Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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prozeßordnung maßgebend. Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige 
verpflichtet, welcher sich vor der Verwaltungsbehörde zu derselben bereit erklärt hat. 
Der §. 29 Absatz 3 ist entsprechend anwendbar. 
. 32. 
Eine Beeidigung. der Zeugen und der Sachpverständigen findet bei ihrer 
Vernehmung vor der Verwaltungsbehörde nicht statt. 
Erachtet die Verwaltungsbehörde die Beeidigung eines Zeugen oder eines 
Sachverständigen für erforderlich, so ist gemäß §. 8 des Reichsgesetzes über den 
Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrasen 
vom 9. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 256) das Amtsgericht des Wohn= oder 
Aufenthaltsortes des Zeugen oder des Sachverständigen um dessen eidliche Ver- 
nehmung zu ersuchen. 
K. 33. 
Zeugen und Sachverständige erhalten auf Verlangen eine Entschädigung 
nach Maßgabe der I§. 70 und 84 der Strafprozeßordnung. 
Die Festsetzung der zu gewährenden Beträge erfolgt durch die Verwaltungs- 
behörde, vor der die Verhandlung stattgefunden hat. Gegen die Festsetzung ist 
nur Beschwerde an die Provinzialsteuerbehörde zulässig. 
C. Entscheidung. 
g. 34. 
Nach Abschluß der Untersuchung im Verwaltungswege sind in den zur 
Zuständigkeit der Gerichte gehörigen oder diesen zur Entscheidung zu überlassenden 
Strafsachen die Verhandlungen an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben. 
Anderenfalls erfolgt die Entscheidung im Verwaltungswege. 
C. 35. 
Findet die zuständige Verwaltungsbehörde die Anwendung einer Strafe 
nicht begründet, so verfügt sie die Einstellung des Verfahrens und setzt hiervon 
den Beschuldigten in Kenntniß, wenn er als solcher vernommen ist. 
g. 36. 
Der Strafbescheid muß außer der Festsetzung der Strafe und den im §F. 459 
der Strafprozeßordnung vorgesehenen Erfordernissen die Entscheidungsgründe und 
die Belehrung über das Rechtsmittel im Verwaltungswege enthalten. 
Im Falle des §F. 26 ist in dem Strafbescheid zugleich über die Verpflich- 
tung des Einziehungsbetheiligten, die von dem Beschuldigten verwirkte Einziehung 
gegen sich gelten zu lassen, zu befinden. 
Ebenso hat sich der Strafbescheid in den zulässigen Fällen über die Ver- 
tretungsverbindlichkeit auszusprechen.
	        
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