Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Ist die Zuziehung des Einziehungsbetheiligten oder des Vertretungspflichtigen 
im Verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahren unterblieben, so kann die Ent- 
scheidung gegen sie, soweit nicht reichsgesetzlich die Zuständigkeit der Gerichte Platz 
grärta nachträglich, nöthigenfalls nach weiterer Erörterung der Sachlage, durch 
esonderen Strafbescheid getroffen werden. 
K. 37. 
Der Strafbescheid ist dem Beschuldigten, in den Fällen der Absätze 2, 3, 4, 
des §. 36 auch den sonstigen bei der Entscheidung betheiligten Personen durch Zu- 
stellung oder durch Verkündung (Eröffnung zu Protofoll bekannt zu machen. 
In den Fällen des §. 20 Absatz 2 hat die Bekanntmachung außer an den 
Beschuldigten an den gesetzlichen Vertreter desselben zu erfolgen. Bei Einziehungs- 
betheiligten und Vertretungspflichtigen kommen die in §9. 157 der Civilprozeß- 
ordnung für die Zustellung gegebenen Vorschriften auch für die Verkündung zur 
Anwendung. - 
D. Rechtsmittel. 
*•*P)*“ 
Der Beschuldigte, der Einziehungsbetheiligte und der Vertretungspflichtige, 
sowie die gesetzlichen Vertreter dieser Personen können gegen den Strafbescheid, 
wenn sie nicht auf gerichtliche Entscheidung antragen, die Beschwerde im Ver- 
waltungswege ergreifen. " « - 
Hat der gesetzliche Vertreter die Beschwerde und der von ihm Vertretene 
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung rechtzeitig und formgerecht angebracht 
oder ist das Umgekehrte der Fall, so ist die Beschwerde wirkungslos, wenn nicht 
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen wird. 
S. 39. 
Die Beschwerde ist binnen einer Woche nach der Bekanntmachung des Straf- 
bescheides bei der Behörde, welche den Strafbescheid erlassen, oder bei derjenigen, 
welche ihn bekannt gemacht hat, schriftlich oder zu Protokoll anzubringen. Die 
Einlegung bei der Beschwerdebehörde genügt zur Wahrung der Ir. 
C. 40. 
Gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist unter den in §. 44 der Straf- 
prozeßordnung bezeichneten Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
ulässig. 
Dieselbe ist bei elner der in §. 39 bezeichneten Behörden nachzusuchen. Im 
Uebrigen findet S. 45 der Strafprozeßordnung Anwendung. 
Ueber das Gesuch um Wiedereinsetzung entscheidet die Beschwerdebehörde. 
(Tr. 9932.) 48“
	        
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