Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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E. Verfahren bei Beschwerden. 
g. 41. 
Die Beschwerde kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist 
zur Einlegung des Rechtsmittels bei einer der in F. 39 bezeichneten Behörden 
schriftlich oder zu Protokoll gerechtfertigt werden. 
’*“* 
Die Verhandlungen werden nach Eingang der Rechtfertigungsschrift oder 
Ablauf der Rechtfertigungsfrist der zur Entscheidung zuständigen Behörde vorgelegt. 
Vor der Entscheidung können neue Ermittelungen angestellt werden. In 
Betreff des Verfahrens finden die S#§. 24 bis 33 entsprechende Anwendung. 
. 43. 
Der Beschwerdebescheid kann den Strafbescheid aufrechterhalten, aufheben 
oder zu Gunsten des Beschwerdeführers abändern. 
Eine Verschärfung der Strafe ist nicht zulässig. Jedoch kann die Sache, 
wenn sich die sachliche Unzuständigkeit der vorentscheidenden Behörde zur Straf- 
festsetzung ergiebt, unter Aufhebung des Strafbescheides an die zuständige Be- 
hörde zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen werden. Ist die 
Beschwerdebehörde selbst zur Entscheidung zuständig, so hat sie letztere, nöthigen- 
falls nach weiterer Untersuchung, besonders zu erlassen. 
KC. 44. 
Der Beschwerdobescheid ist mit Gründen zu versehen und dem Beschwerde- 
führer durch Zustellung oder Verkündung bekannt zu machen. 
III. Kosten des Verfahrens. 
K. 45. 
Für das Verfahren im Verwaltungswege kommen außer den Stempel- 
abgaben nur baare Auslagen nach Maßgabe der §#. 108, 109 des Preußischen 
Gerichtskostengesetzes vom 25. Juni 1895 (Gesetz Samml. S. 203) zum Ansatz. 
“*%“ 
Jeder Strafbescheid und jeder Beschwerdebescheid muß darüber Bestimmung 
treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. 
Wenn über die Höhe oder die Nothwendigkeit der Auslagen Streit entsteht, 
so erfolgt hierüber besondere Entscheidung durch das untersuchende Hauptamt, 
gegen welche nur Beschwerde an die Provinzialsteuerbehörde zulässig ist.
	        
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