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Außerhalb des Deutschen Reichs wohnende Personen, von welchen eine
Geldstrafe nicht eingezogen werden kann, dürfen, wenn nicht die Umwandlung in
Freiheitsstrafe unzulässig ist, beim Betreffen im Inlande von den oll= oder
Steuerbeamten festgenommen, müssen aber ohne Verzug der gerichtlichen Straf-
vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung der an die Stelle tretenden Freiheitsstrafe
vorgeführt werden. Die gerichtliche Strafvollstreckungsbehörde kann den Fest-
genommenen, sofern die Umwandlung der Geldstrafe noch nicht stattgefunden hat,
bis zur Rechtskraft der alsdann sofort herbeizuführenden Entscheidung über dieselbe
in Haft behalten, welche letztere auf die festzusetzende Freiheitsstrafe unverkürzt
anzurechnen ist.
V. Schlußbestimmungen.
S. 58.
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind gleichmäßig anwendbar auf Zuwider-
handlungen gegen die Bestimmungen über die Schlachtsteuer, welche nach Maß-
gabe des Gesetzes über die Aufhebung der Mahl= und Schlachtsteuer vom
25. Mai 1873 (Gesetz Samml. S. 222) als Gemeindesteuer forterhoben wird,
und über die Wildpretsteuer in schlachtsteuerpflichtigen Städten, insoweit nicht die
Verwaltung dieser Steuern von den Gemeinden selbst übernommen ist. In
letzterem Falle finden, insofern nicht §. 82 des K labgabengesetzes vom
14. Juli 1893 (Gesetz= Samml. S. 152) Mlatz greift, bezüglich des Verfahrens
sowie der Zuständigkeit zur Straffestsetzung und Anordnung von Einziehung die
Vorschriften in §. 81 Absatz 2 und 3 daselbst Anwendung.
§. 59.
Das Verfahren in den Fällen der §S§. 17 und 22 des Gesetzes zum Schutze
der Waarenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 441) richtet
sich ebenfalls nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
g. 60.
Die auf die Festsetzung der Landesstempelstrafen gegen Beamte und Notare
durch die ihnen vorgesetzte Aufsichtsbehörde bezüglichen Bestimmungen, insbesondere
die Vorschriften des F. 19 des Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 (Gesetz-
Samml. S. 413), bleiben mit folgenden Maßgaben in Kraft: .
a) Die Untersuchung und Festsetzung der Strafe erfolgt gegen Gerichts-
beamte und Notare durch den Präsidenten des Landgerichts, gegen
sonstige ummittelbare Staatsbeamte durch den Vorsteher der für den
Verwaltungszweig bestellten Provinzialbehörde und gegen mittelbare
Staatsbeamte durch den Präsidenten der Regierung, in Berlin durch
den Polizeipräsidenten, insoweit nicht eine den hiernach zur Entschei-
dung berufenen Beamten vorgesetzte Behörde nach diesen Bestimmungen
zustandig ist.
Nr. 0032,