Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Außerhalb des Deutschen Reichs wohnende Personen, von welchen eine 
Geldstrafe nicht eingezogen werden kann, dürfen, wenn nicht die Umwandlung in 
Freiheitsstrafe unzulässig ist, beim Betreffen im Inlande von den oll= oder 
Steuerbeamten festgenommen, müssen aber ohne Verzug der gerichtlichen Straf- 
vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung der an die Stelle tretenden Freiheitsstrafe 
vorgeführt werden. Die gerichtliche Strafvollstreckungsbehörde kann den Fest- 
genommenen, sofern die Umwandlung der Geldstrafe noch nicht stattgefunden hat, 
bis zur Rechtskraft der alsdann sofort herbeizuführenden Entscheidung über dieselbe 
in Haft behalten, welche letztere auf die festzusetzende Freiheitsstrafe unverkürzt 
anzurechnen ist. 
V. Schlußbestimmungen. 
S. 58. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind gleichmäßig anwendbar auf Zuwider- 
handlungen gegen die Bestimmungen über die Schlachtsteuer, welche nach Maß- 
gabe des Gesetzes über die Aufhebung der Mahl= und Schlachtsteuer vom 
25. Mai 1873 (Gesetz Samml. S. 222) als Gemeindesteuer forterhoben wird, 
und über die Wildpretsteuer in schlachtsteuerpflichtigen Städten, insoweit nicht die 
Verwaltung dieser Steuern von den Gemeinden selbst übernommen ist. In 
letzterem Falle finden, insofern nicht §. 82 des K labgabengesetzes vom 
14. Juli 1893 (Gesetz= Samml. S. 152) Mlatz greift, bezüglich des Verfahrens 
sowie der Zuständigkeit zur Straffestsetzung und Anordnung von Einziehung die 
Vorschriften in §. 81 Absatz 2 und 3 daselbst Anwendung. 
§. 59. 
Das Verfahren in den Fällen der §S§. 17 und 22 des Gesetzes zum Schutze 
der Waarenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 441) richtet 
sich ebenfalls nach den Vorschriften dieses Gesetzes. 
g. 60. 
Die auf die Festsetzung der Landesstempelstrafen gegen Beamte und Notare 
durch die ihnen vorgesetzte Aufsichtsbehörde bezüglichen Bestimmungen, insbesondere 
die Vorschriften des F. 19 des Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 (Gesetz- 
Samml. S. 413), bleiben mit folgenden Maßgaben in Kraft: . 
a) Die Untersuchung und Festsetzung der Strafe erfolgt gegen Gerichts- 
beamte und Notare durch den Präsidenten des Landgerichts, gegen 
sonstige ummittelbare Staatsbeamte durch den Vorsteher der für den 
Verwaltungszweig bestellten Provinzialbehörde und gegen mittelbare 
Staatsbeamte durch den Präsidenten der Regierung, in Berlin durch 
den Polizeipräsidenten, insoweit nicht eine den hiernach zur Entschei- 
dung berufenen Beamten vorgesetzte Behörde nach diesen Bestimmungen 
zustandig ist. 
Nr. 0032,
	        
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