Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Großvater und 
Enkel, Brüder und Schwäger dürfen nicht zugleich Mitglieder des Magistrats sein. 
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, sowie Brüder 
dürfen nicht zugleich Mitglieder des Magistrats und der Stadtverordneten- 
versammlung sein. 
Entsteht die Schwägerschaft im Laufe der Wahlperiode, so scheidet das- 
jenige Mitglied aus, durch welches das Hinderniß herbeigeführt worden ist. 
Personen, welche das Gewerbe der Gast- oder Schankwirthschaft betreiben, 
können nicht Bürgermeister sein. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, hiervon Aus- 
nahmen zuzulassen. 
g. 34. 
Der Bürgermeister und die Beigeordneten werden von der Stadtverordneten- 
versammlung und den unbesoldeten Mitgliedern des Magistrats in gemeinsamer 
Sitzung unter Leitung des Stadtverordnetenvorstehers (. 41), der Bürgermeister 
und, falls besoldete Beigeordnete angestellt werden, auch diese auf zwölf, unbesoldete 
Beigeordnete auf sechs Jahre gewählt. Die Wahlversammlung ist beschlußfähig, 
wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten amwesend ist. 
Die übrigen besoldeten Magistratsmitglieder werden von der Stadtverordneten- 
versammlung auf zwölf, die Schöffen auf sechs Jahre gewählt. 
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Schöffen aus und wird der Magistrat 
durch neue Wahlen ergänzt. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch 
das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Wegen 
der außergewöhnlichen Ersatzwahlen kommt die Bestimmung des §. 23 Absatz 3 
zur Anwendung. 
Die Wahl der besoldeten Bürgermeister und Magistratsmitglieder kann auch 
auf Lebenszeit erfolgen. 
g. 35. 
Für jedes zu wählende Mitglied des Magistrats wird besonders abgestimmt. 
Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Wird die absolute Stimmenmehrheit bei 
der ersten Abstimmung nicht erreicht, so werden diejenigen vier Personen, auf 
welche die meisten Stimmen gefallen sind, auf eine engere Wahl gebracht. Wird 
auch hierdurch die absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet unter den- 
jenigen zwei Personen, welche bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen 
erhallen haben, eine engere Wahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
das Loos. 
g. 36. 
Die gewählten Bürgermeister, Beigeordneten und besoldeten Magistrats- 
mitglieder bedürfen der Bestätigung. Die Bestätigung steht zu: 
1) dem Könige hinsichtlich der Bürgermeister und Beigeordneten in Städten 
von mehr als 10 000 Einwohnern) 
Xr. 9934.)
	        
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