Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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2) dem Regierungspräfidenten hinsichtlich der Bürgermeister und Bei- 
geordneten in Städten, welche nicht über 10 000 Einwohner haben, 
sowie hinfichtlich der besoldeten Magistratsmitglieder in allen Städten 
ohne Unterschied ihrer Größe. 
Die Bestätigung kann von dem Negierung prissn denten nur unter Zu- 
stimmung des Bezirksausschusses versagt werden. Lehnt der Bezirksausschuß die 
Zustimmumg ab, so kann sie auf den Antrag des Regierungspräsidenten durch 
den Minister des Innern ergänzt werden. 
Wird die Bestätigung von dem Regierungspräfidenten unter Zustimmumg 
des Bezirksausschusses versagt, so kann sie auf Antrag des Magistrats eder der 
Stadtverordnetenversammlung von dem Minister des Innern ertheilt werden. 
Wird die Bestätigung versagt, so schreitet die Wahlversammlung (F. 34) 
zu einer neuen Wahl. Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, so ist der Regierungs- 
präsident berechtigt, das Amt einstweilen auf Kosten der Stadt kommissarisch ver- 
walten zu lassen. Der Konmnissar ist in der Regel aus der Jahl der Bürger 
zu ernennen. 
Dasselbe findet statt, wenm die Wahlversammlung die Wahl verweigert 
oder den nach der ersten Wahl nicht Bestätigten wieder wählt. 
Die kommissarische Verwaltung danert so kange, bis die Wahl, deren 
wiederholte Vornahme der Wahlversammlung jederzeit zusteht, die Bestätigung 
erlangt hat. 
. 37. 
Die Mitglieder des Magistrats werden vor ihrem Amtsamtitte durch den 
Bürgermeister in öffentlicher Sitzung der Stadtverordirtenverfammlung in Eid 
und Pflicht genommen) der Bürgermeister wird vom Regierungspraͤsidenten oder 
einem von diesem zu ernennenden Kommissar in öffentticher Sitzung der Stadt- 
verordnetenversammlung vereidet. 
Magistratsmitgliedern, welche ihr Amt mindestens neun Jahre mit Ehren 
bekleidet haben, kann in Uebereinstimmung mit der Stadtverord « 9 
von dem Magistrate das Prädikat „Stadtältester“ verliehen werden. 
  
Vierter Titel. 
Versammlungen und Geschäfte der Stadtverordneten. 
S. 38. 
Die Stadtverordnetenversamml hat über alle Gemeindeangelegenheiten 
zu beschließen, soweit diese nicht ausschtegüihh dem Magistrate überwiesen sind. 
Sie giebt ihr Gutachten über alle Gegenstände ab, welche ihr zu diesem Lwecke 
durch die Aufsichtsbehörde vorgelegt werden. Ueber andere als Gemeinde- 
angelegenheiten dürfen die Stadtverordneten nur dann berathen, wem solche durch 
Gesetz oder Ruftrag der Aufsichtsbehörde an sfe gewiesen sind. 
Die Stadiwiorbneten sind an Auftrüge und Instrurstionen nicht gebunden. 
 
	        
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