Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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g. 39. 
Die Beschlüsse der Stadtverordneten bedürfen, wenn sie solche Angelegen- 
heiten betreffen, welche durch das Gesetz dem aista, zur Ausführung über- 
wiesen find, der Zustimmung des letzteren. Versagt dieser die Zustimmung so 
hat er die Grände der Bersagung der Stadtverordnetenv 6 mitzrttheilen. 
Erfolgt hierauf keine Verständigung, zu deren Herbeiführung sowohl ven dem 
Magistrate als den Stadtverordneten die Einsetzung einer gemeinschaftlichen 
Kommission verlangt werden kann, so beschließt der Bezirksausschuß über die 
entstandene Meinungsverschiedenheit, wenn von einem Theile auf Entscheidung 
augelroge zuicdve und die Angelogenheit nicht auf sich beruhen kann. 
g darf ihre Beschlüsse in keinem Falle 
selbst zur Ausführung bringen. 
S. 40. 
Die Stadtverordnetenversammlung überwacht die Verwaltung. Sie ist 
berechtigt, sich von * Ausfuͤhrung ihrer Beschlüsse und der Verwendung aller 
Gemeindeeinnahmen Ueberzeugung zu verschaffen. Sie kann zu diesem Zwecke 
von dem Magistrate die Ech ur der Akten verlangen und M#lschaff- aus ihrer 
Mitte ernennen, zu welchen der Bürgermeister ein Mitglied des Magistrats ab- 
zuordnen befugt ist. 
  
  
  
G. 41. 
Die Stadterordnetenversammlung wählt alle zwei Jahre nach Maßgabe 
des 9. 35 aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden (Stadtverordnetenvorsteher) und 
einen Schriftführer, sowie je einen Stellvertreter für diese. Die Bestellung eines 
Schriftführers kamm auch auf andere Weise durch die Eeschäftsordnung G. 55 
geregelt werden; gehört der Schriftführer der Stad# 
als Mitglied an) so ist er von dem Bürgermeister in öffentlicher Sian“ *7n 
vereidigen. 
Die Stadtverordneten versammeln sich, so oft es ihre Geschäfte erfordern. 
Der Magistrat wird zu allen Versammlungen eingeladen und kann sich 
durch Abgeordnete vertreten lassen. Die Stadtverordneten können verlangen, 
daß Abgeordnete des Magistrats anwesend sind. Der Magistrat muß gehört 
werden, so oft er es verlangt. 
  
. 42. 
Die Zusammenberufung der Stadtverordneten geschicht durch den Vor- 
sitenden; sie muß erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder oder von 
dem Magistrate verlangt wird. 
g. 43. 
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird ein= für allemal von 
der Stadtverordnetem festgestellt. 
  
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Ver- 
handlung und muß mit Ausnahme dringender Fälle wenigstens zwei Tage vorher 
stattfinden. 
(Nr. 034)
	        
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