Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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dem Sitzungszimmer entfernen lassen, welcher Zeichen des Beifalls oder des Miß- 
fallens giebt oder sich einer Ungebühr schuldig macht. 
S. 50. 
Die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung sind mit den Namen der 
anwesenden Mitglieder in ein besonderes Buch einzutragen und von dem Vor- 
sitzenden, sowie wenigstens drei Mitgliedern zu unterzeichnen. 
Dem Magistrate müssen alle Beschlüsse der Stadtverordneten mitgetheilt 
werden, auch diejenigen, welche ihm durch das Gesetz zur Ausführung nicht 
überwiesen sind. 
  
  
G. 51. 
Der Stadtverordnet sammlung bleibt überlassen, unter Zustimmung 
des Magistrats eine Geschäftsordnung abzufassen und darin Zuwiderhandlungen 
der Mitglieder gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung gegebenen Vor- 
schriften mit Strafen zu belegen; diese Strafen können nur in Geldstrafen bis 
zu fünfzehn Mark und bei mehrmals wiederholten Zuwiderhandlungen in der 
auf eine gewisse Zeit oder für die Dauer der Wahlperiode zu verhängenden 
Ausschließung aus der Versammlung bestehen. 
Versagt der Magistrat seine Zustimmung, so tritt das im §. 39 vor- 
geschriebene Vasahren ein. 
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt über die Strafen, welche gegen 
ihre Mitglieder wegen Zuwiderhandlungen gegen die Geschäftsordnung zu ver- 
hängen sind. Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren 
statt, welche auch dem Magistrate zusteht. 
  
52. 
Im Eigenthume der Stadtgemeinde stehen sowohl diejenigen Bestandtheile 
des Gemeindevermögens, deren Erträge für die Zwecke des Gemeindehaushalts 
bestimmt sind (Kämmereivermögen, Gemeindevermögen im engeren Sinne), wie 
auch diejenigen Vermögensgegenstände, deren Nutzungen den Gemeindeangehörigen 
oder einzelnen von ihnen vermöge dieser ihrer Eigenschaft zukommen (Bürger- 
vermögen, Gemeindegliedervermögen, Allmenden, Gemeinheiten). 
Die Stadtverordneten haben darüber zu wachen, daß das Grundvermögen 
(Grundstockvermögen) in seinem Bestande erhalten und nicht zur Bestreitung 
laufender Bedürfnisse verwendet werde. Hat eine Verminderung des Grund- 
vermögens durch Verwendung zu laufenden Ausgaben ausnahmsweise stattgefunden, 
so ist für seine alsbaldige Ergänzung Sorge zu tragen. 
Im Weiteren kommen die Bestimmungen des F. 5 der Verordnung, be- 
treffend die Ablösung der Servituten, die Theilung der Gemeinschaften und die 
Zusammenlegung der Grundstücke für das vormalige Kurfürstenthum Hessen, vom 
13. Mai 1867 (Gesetz= Samml. S. 716) im ganzen Umfange des Regierungs- 
bezirks Cassel und diejenigen des F. 3 der Gemeinheitstheilungsordnung vom 
Gesetz= Samml. 1897. (Nr. 9931.) 51
	        
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