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dem Sitzungszimmer entfernen lassen, welcher Zeichen des Beifalls oder des Miß-
fallens giebt oder sich einer Ungebühr schuldig macht.
S. 50.
Die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung sind mit den Namen der
anwesenden Mitglieder in ein besonderes Buch einzutragen und von dem Vor-
sitzenden, sowie wenigstens drei Mitgliedern zu unterzeichnen.
Dem Magistrate müssen alle Beschlüsse der Stadtverordneten mitgetheilt
werden, auch diejenigen, welche ihm durch das Gesetz zur Ausführung nicht
überwiesen sind.
G. 51.
Der Stadtverordnet sammlung bleibt überlassen, unter Zustimmung
des Magistrats eine Geschäftsordnung abzufassen und darin Zuwiderhandlungen
der Mitglieder gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung gegebenen Vor-
schriften mit Strafen zu belegen; diese Strafen können nur in Geldstrafen bis
zu fünfzehn Mark und bei mehrmals wiederholten Zuwiderhandlungen in der
auf eine gewisse Zeit oder für die Dauer der Wahlperiode zu verhängenden
Ausschließung aus der Versammlung bestehen.
Versagt der Magistrat seine Zustimmung, so tritt das im §. 39 vor-
geschriebene Vasahren ein.
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt über die Strafen, welche gegen
ihre Mitglieder wegen Zuwiderhandlungen gegen die Geschäftsordnung zu ver-
hängen sind. Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren
statt, welche auch dem Magistrate zusteht.
52.
Im Eigenthume der Stadtgemeinde stehen sowohl diejenigen Bestandtheile
des Gemeindevermögens, deren Erträge für die Zwecke des Gemeindehaushalts
bestimmt sind (Kämmereivermögen, Gemeindevermögen im engeren Sinne), wie
auch diejenigen Vermögensgegenstände, deren Nutzungen den Gemeindeangehörigen
oder einzelnen von ihnen vermöge dieser ihrer Eigenschaft zukommen (Bürger-
vermögen, Gemeindegliedervermögen, Allmenden, Gemeinheiten).
Die Stadtverordneten haben darüber zu wachen, daß das Grundvermögen
(Grundstockvermögen) in seinem Bestande erhalten und nicht zur Bestreitung
laufender Bedürfnisse verwendet werde. Hat eine Verminderung des Grund-
vermögens durch Verwendung zu laufenden Ausgaben ausnahmsweise stattgefunden,
so ist für seine alsbaldige Ergänzung Sorge zu tragen.
Im Weiteren kommen die Bestimmungen des F. 5 der Verordnung, be-
treffend die Ablösung der Servituten, die Theilung der Gemeinschaften und die
Zusammenlegung der Grundstücke für das vormalige Kurfürstenthum Hessen, vom
13. Mai 1867 (Gesetz= Samml. S. 716) im ganzen Umfange des Regierungs-
bezirks Cassel und diejenigen des F. 3 der Gemeinheitstheilungsordnung vom
Gesetz= Samml. 1897. (Nr. 9931.) 51