Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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5. April 1869 (Gesetz Samml. S. 526) im ganzen Umfange des Regierungs- 
bezirks Wiesbaden, mit Ausnahme der Stadt Frankfurt a. M., zur Anwendung. 
S. 53. 
Durch übereinstimmenden Beschluß der Stadtverordnetenvers g und 
des Magistrats kann unter hinzutretender Besablprror des i n 
Bürgervermögen in Kämmereivermögen umgewandelt werden, jedoch mit der Ein- 
schränkung, daß Nutzungsrechte, welche nicht sämmtlichen, sondern nur einzelnen 
Bürgern oder Gemeindeangehörigen als solchen zustehen, den Verechtigten wider 
ihren Willen nicht entzogen oder geschmälert werden dürfen. 
In Ansehung der Verwaltung und Verwendung des Vermögens der 
Stiftungen bewendet es bei den stiftungsmäßigen Bestimmungen. Soweit es 
hierbei auf den Begriff „Bürger“ ankommt, sind die Bestimmungen dieses Ge- 
setzes GC. 5) an sich ucht maßgebend. 
d. 54. 
Die Theilnahme an den Gemeindenutzungen regelt sich, unbeschadet der 
aus Verleihungsurkunden oder vertragsmäßigen Festsetzungen sich ergebenden Ab- 
weichungen nach dem bisherigen Rechte mit der Maßgabe, daß an Stelle der 
Gemeindebürger die Gemeindeangehörigen treten. Soweit hiernach der Maßstab 
für die Theilnahme an diesen Nutzungen nicht feststeht, erfolgt die Vertheilung 
nach dem Verhältnisse, in welchem die Gemeindeangehörigen zu den Gemeinde- 
lasten beitragen. 
  
g. 55. 
Auf Einsprüche, betreffend 
1) das Recht zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Ge- 
meindevermögens, 
2)die besonderen Rechte einzelner örtlicher Theile des Stadtbezirks oder 
einzelner Klassen der Gemeindeangehörigen in Ansehung der zu Nr. 1 
erwähnten Ansprüche, 
beschließt der Magistrat. 
Gegen den Beschluß findct die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen 
Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte begründete 
Berechtigung zu den im Absatze 1 bezeichneten Nutzungen. 
Einspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. 
S. 5. 
Zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung von Sachen, welche einen 
besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben, namentlich von 
Archiven, ist die Genehmigung des Regierungspräsidenten erforderlich. 
Zur Veräußerung von Grundstücken oder solchen Gerechtigkeiten, welche 
jenen gesetzlich gleichgestellt sind,
	        
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