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(Fr. 0034,
– 273 —
Der Magistrat ist verpflichtet, die Zustimmung und Ausführung
zu versagen, wenn von den Stadtverordneten ein Beschluß gefaßt ist,
welcher das Gemeinwohl oder das Gemeindeinteresse verletzt. In Fällen
dieser Art ist nach den Bestimmungen im F. 39 zu verfahren,
die städtischen Gemeindeanstalten zu verwalten und diejenigen, für
welche besondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu beaufsichtigen,
die Einkünfte der Stadtgemeinde zu verwalten, die auf dem Etat oder
besonderen Beschlüssen der Stadtverordneten beruhenden Einnahmen
und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu
überwachen.
Von jeder regelmäßigen Kassenrevision ist der Stadtverordneten-
versammlung Kenntniß zu geben, damit sie ein Mitglied oder mehrere
abordnen kann, um diesem Geschäfte beizuwohnen) bei außerordentlichen
Kassenrevisionen ist der Vorsitzende oder ein von ihm ein= für allemal
bezeichnetes Mitglied der Stadtverordnet l zuzuziehen,
das Eigenthum der Stadtgemeinde zu verwalten und ihre Rechte zu
wahren,
die Gemeindebeamten nach Anhörung der Stadtverordnet
eustellen. und sie zu beaufsichtigen.
Anstellung der nicht lediglich zu vorübergehenden oder zu
mecheDichen Dienstleistungen berufenen Gemeindebeamten erfolgt auf
Lebenszeit. Abweichungen von diesem Grundsatze können durch Orts-
statut oder in einzelnen Fällen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
festgesetzt werden. In Ansehung der bei städtischen Betriebsverwaltungen
angestellten Beamten findet der Grundsatz der Anstellung auf Lebens-
zeit nur insoweit Anwendung, als die Stadtgemeinde dies beschließt.
Die von den Gemeindebeamten zu leistenden Kautionen bestimmt
der Magistrat nach Anhörung der Stadtverordnet
In Städten bis zu 10 000 Einwohnern C. 33 Absatz 1 Nr. 2)
können die Geschäfte des Gemeindeeinnehmers nach Anhörung der
Stadtverordnet g und mit Zustimmung des Bezirks-
ausschusses dem Kämmerer (6. 32) übertragen werden,
die Urkunden und Akten der Stadtgemeinde aufzubewahren,
die Stadtgemeinde nach Außen zu vertreten und in ihrem Namen mit
Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schriftwechsel zu
führen und die Gemeindeurkunden in der Urschrift zu vollziehen.
Die Ausfertigungen der Urkunden werden Namens der Stadt-
gemeinde von dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter gültig unter-
zeichnet) werden in den Urkunden Verpflichtungen der Stadtgemeinde
übernommen, so muß noch die Unterschrift eines Magistratsmitgliedes
hinzukommen; in Fällen, wo die Genehmigung der Aufsichtsbehörde
erforderlich ist, muß diese Genehmigung in beglaubigter Form der
gedachten Ausfertigung beigefügt werden.
c. J
I V