Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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(Fr. 0034, 
– 273 — 
Der Magistrat ist verpflichtet, die Zustimmung und Ausführung 
zu versagen, wenn von den Stadtverordneten ein Beschluß gefaßt ist, 
welcher das Gemeinwohl oder das Gemeindeinteresse verletzt. In Fällen 
dieser Art ist nach den Bestimmungen im F. 39 zu verfahren, 
die städtischen Gemeindeanstalten zu verwalten und diejenigen, für 
welche besondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu beaufsichtigen, 
die Einkünfte der Stadtgemeinde zu verwalten, die auf dem Etat oder 
besonderen Beschlüssen der Stadtverordneten beruhenden Einnahmen 
und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu 
überwachen. 
Von jeder regelmäßigen Kassenrevision ist der Stadtverordneten- 
versammlung Kenntniß zu geben, damit sie ein Mitglied oder mehrere 
abordnen kann, um diesem Geschäfte beizuwohnen) bei außerordentlichen 
Kassenrevisionen ist der Vorsitzende oder ein von ihm ein= für allemal 
bezeichnetes Mitglied der Stadtverordnet l zuzuziehen, 
das Eigenthum der Stadtgemeinde zu verwalten und ihre Rechte zu 
wahren, 
die Gemeindebeamten nach Anhörung der Stadtverordnet 
eustellen. und sie zu beaufsichtigen. 
Anstellung der nicht lediglich zu vorübergehenden oder zu 
mecheDichen Dienstleistungen berufenen Gemeindebeamten erfolgt auf 
Lebenszeit. Abweichungen von diesem Grundsatze können durch Orts- 
statut oder in einzelnen Fällen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
festgesetzt werden. In Ansehung der bei städtischen Betriebsverwaltungen 
angestellten Beamten findet der Grundsatz der Anstellung auf Lebens- 
zeit nur insoweit Anwendung, als die Stadtgemeinde dies beschließt. 
Die von den Gemeindebeamten zu leistenden Kautionen bestimmt 
der Magistrat nach Anhörung der Stadtverordnet 
In Städten bis zu 10 000 Einwohnern C. 33 Absatz 1 Nr. 2) 
können die Geschäfte des Gemeindeeinnehmers nach Anhörung der 
Stadtverordnet g und mit Zustimmung des Bezirks- 
ausschusses dem Kämmerer (6. 32) übertragen werden, 
die Urkunden und Akten der Stadtgemeinde aufzubewahren, 
die Stadtgemeinde nach Außen zu vertreten und in ihrem Namen mit 
Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schriftwechsel zu 
führen und die Gemeindeurkunden in der Urschrift zu vollziehen. 
Die Ausfertigungen der Urkunden werden Namens der Stadt- 
gemeinde von dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter gültig unter- 
zeichnet) werden in den Urkunden Verpflichtungen der Stadtgemeinde 
übernommen, so muß noch die Unterschrift eines Magistratsmitgliedes 
hinzukommen; in Fällen, wo die Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
erforderlich ist, muß diese Genehmigung in beglaubigter Form der 
gedachten Ausfertigung beigefügt werden. 
c. J 
I V 
 
	        
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