Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

— 277 — 
Die Bürgermeister in Städten von mehr als 1200 Einwohnern erhalten 
eine Besoldung. Den Bürgermeistern in Städten von nicht mehr als 1200 
Einwohnern und den Beigeordneten können, sofern ihnen nicht mit Genehmigung 
des Bezirksausschusses eine Besoldung besonders beigelegt worden ist, feste Ent- 
schädigungsbeträge bewilligt werden. 
Hinsichtlich der Bürgermeister, der Beigeordneten und der besoldeten 
Magistratsmitglieder unterliegt die Festsetzung der Besoldungen und der Ent- 
schädigungsbeträge in allen Fällen der Genehmigung des Bezirksausschusses. 
Der Regierungspräsident kann verlangen, daß die zu einer zweckmäßigen Ver- 
waltung angemessenen Besoldungs= und Entschädigungsbeträge bewilligt werden. 
Schöffen und Stadtverordnete erhalten nur die Vergütung baarer Aus- 
lagen, welche ihnen aus der Ausrichtung von Aufträgen entstehen. 
S. 70. 
Den besoldeten Bürgermeistern, Beigeordneten und übrigen Mitgliedern 
des Magistrats sind, sofern nicht mit Genehmigung des Bezirksausschusses eine 
Vereinbarung wegen der Pension getroffen ist, bei eintretender Dienstunfähigkeit, 
oder wenn sie nach abgelaufener Wahlperiode nicht wieder gewählt werden, 
folgende Pensionen zu gewähren: 
ein Viertel der Besoldung nach sechsjähriger Dienstzeit, 
die Hälfte der Besoldung nach zwölfjähriger Dienstzeit, 
zwei Drittel der Besoldung nach vierundzwanzigjähriger Dienstzeit. 
S. 71. 
Die auf Lebenszeit angestellten besoldeten Gemeindebeamten erhalten, in- 
sofern nicht ein Anderes mit Genehmigung des Bezirksausschusses vereinbart 
worden ist) bei eintretender Dienstunfähigkeit Pension nach den für die unmittel- 
baren Staatsbeamten geltenden Grundsätzen. 
Unberührt bleibt der Artikel III des Gesetzes vom 31. März 1882, insoweit 
er nicht durch das Gesetz, betreffend die Ausdehnung einiger Bestimmungen des 
Gesetzes vom 31. März 1882 wegen Abänderung des Pensionsgesetzes vom 
27. März 1872 auf mittelbare Staatsbeamte, vom 1. März 1891 Gesetz- 
Samml. S. 19) abgeändert ist. 
S. 72. 
Die Pension fällt fort oder ruht insoweit, als der Pensionirte durch 
anderweitige Anstellung im Staats= oder Gemeindedienste ein Einkommen oder 
eine neue Pension erwirbt, welche mit Zurechnung der ersten Pension sein früheres 
Einkommen übersteigen. 
g. 73. 
Die Wittwen und Waisen der besoldeten Bürgermeister, Beigeordneten 
und übrigen Magistratsmitglieder sowie derjenigen Gemeindebeamten, welche mit 
Pensionsberechtigung angestellt gewesen sind, erhalten, falls nicht ein Anderes 
mit Genehmigung des Bezirksausschusses vereinbart worden ist, Wittwen= und 
Waisengeld nach den für die Wittwen und Waisen der unmittelbaren Staats- 
Gesetz, Sammlt 1807. (Dr. 9934.) 52
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.