Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  35.  —

 

Inhalt:  Gesed,  betreffend  die  Regelung  der  Forstverhältnisse  für  das  ehemalige  Justizamt  Olpe  im  Kreise  Olpe,
Regierungsbezirk  Arnsberg,  S.  255.  —  Verfügung  des  Juslizministers,  betreffend  die  Anlegung  des
Grundbuchs  für  einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Blankenheim,  Geilenkirchen,  Heinsberg,
Hennef,  Rheinbach,  Adenau,  Boppard,  Castellaun,  Cochem,  Mayen,  Trarbach,  Opladen,  Saarlouis,
Sankt  Wendel,  Bitburg,  Daun,  Hillesheim,  Neuerburg,  Perl,  Prüm,  Rhaunen,  Saarburg,  Waxweiler
und  Wittlich,  S.  207.  —  Bekanntmachung  ber  nach  dem  Geseh  vom  10.  April  1872  burch  die
Reglerungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  2098.

 

(Nr.  9935.)  Gesetz,  betreffend  die  Regelung  der  Forstverhältnisse  für  das  ehemalige  Iustizamt
Olpe  im  Kreise  Olpe,  Regierungsbezirk  Arnsberg.  Vom  3.  August  1897.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie  für  das
ehemalige  Justizamt  Olpe  im  Kreise  Olpe,  Regierungsbezirk  Arnsberg,  was  folgt:

S.  1.

Die  in  der  Anlage  4  bezeichneten  Jahnschaften  unterliegen  hinsichtlich  des
Forstbetriebes  und  ihrer  Benutzung  der  Aufsicht  des  Staates  nach  Maßgabe  der
gesetzlichen  Bestimmungen)  welche  für  die  Holzungen  derjenigen  Gemeinden  gelten,
in  deren  Bezirk  sie  ihren  Sitz  haben.

Eine  Jahnschaft  hat  ihren  Sitz  in  derjenigen  Gemeinde,  in  welcher  der  dem
Flächeninhalte  nach  größere  Theil  der  Jahnschaftsgrundstücke  belegen  ist.

5.  2.
Die  Jahnschaften  können  unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben  und  Verbindlichkeiten

  eingehen,  Eigenthum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken
erwerben,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.

5.  3.
Die  Jahnschaftsgenossen  sind  Miteigenthümer  des  Jahnschaftsvermögens.
Sie  nehmen  nach  Verhältniß  ihrer  Antheile  an  den  Nutzungen  und  Lasten  der
Jahnschaft  Theil.

Cesetz.  Samml.  1897.  (Nr.  9935.)  53
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  August  1897.