Die Genossen können über ihre Antheile frei verfügen, dürfen sie jedoch
nicht unter das für jede Jahnschaft von der Aufsichtsbehörde festzustellende Einheitsmaß
hinab theilen. ·" ·
-s.4-Die
den Jahnschaften bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gehörigen Grundstücke
unterliegen als Jahnschaftsgrundstücke den Vorschriften der I§. 5 bis 7.
—
Die Jahnschaften dürfen der Regel nach nicht in Natur getheilt werden.
Eine solche Theilung ist nur insoweit zu gestatten, als
1) de Holzung zu einer forstmäßigen Bewirthschaftung nicht geeignet ist,
oder
2) der Grund und Boden zu anderen, als forstlichen Zwecken dauernd
mit erheblich größerem Vortheile benutzt werden kann
und landes= oder forstpolizeiliche Interessen nicht entgegenstehen.
Ueber die Statthaftigkeit der Theilung entscheidet die Auseinandersetzungsbehörde.
S. 6.
Zur Veräußerung von Theilstücken ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde
erforderlich. Die Genehmigung muß ertheilt werden, wenn die Bedingungen des
5. 5 vorliegen.
Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn die Veräußerung für Zwecke
erfolgt, wegen welcher das Enteignungsverfahren zuläsfig ist.
S. 7.
Die Belastung von Jahnschaftsgrundstücken mit Hypotheken und Grundschulden
ist fortan unzulässig.
g. 8.
Die Eigenschaft eines Grundstückes als Jahnschaftsgrundstück kann nicht
angefochten werden, wenn das Grundstück vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
in einem von der Aufsichtsbehörde bestätigten Rezesse als zur Jahnschaft
eingeworfen bezeichnet, oder
durch einen Namens der Jahnschaft geschlossenen, der Form nach rechtsgültigen
Vertrag, insbesondere durch Austausch von Grundstücken
mehrerer Jahnschaften, der Jahnschaft übereignet, oder
bei der Vertheilung der Jahnschaftsnutzungen und Lasten ohne Widerspruch
der Betheiligten als zur Jahnschaft gehörig behandelt worden ist.
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Die von einer Jahnschaft nach dem Inkrafttreten dieses Gesehes erworbenen
Grundstücke erlangen durch Aufnahme in den Jahnschaftsverband C. 16) die