Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

Die  Genossen  können  über  ihre  Antheile  frei  verfügen,  dürfen  sie  jedoch
nicht  unter  das  für  jede  Jahnschaft  von  der  Aufsichtsbehörde  festzustellende  Einheitsmaß
  hinab  theilen.  ·"  ·

-s.4-Die
  den  Jahnschaften  bei  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  gehörigen  Grundstücke
  unterliegen  als  Jahnschaftsgrundstücke  den  Vorschriften  der  I§.  5  bis  7.

—
Die  Jahnschaften  dürfen  der  Regel  nach  nicht  in  Natur  getheilt  werden.
Eine  solche  Theilung  ist  nur  insoweit  zu  gestatten,  als
1)  de  Holzung  zu  einer  forstmäßigen  Bewirthschaftung  nicht  geeignet  ist,
oder
2)  der  Grund  und  Boden  zu  anderen,  als  forstlichen  Zwecken  dauernd
mit  erheblich  größerem  Vortheile  benutzt  werden  kann
und  landes=  oder  forstpolizeiliche  Interessen  nicht  entgegenstehen.
Ueber  die  Statthaftigkeit  der  Theilung  entscheidet  die  Auseinandersetzungsbehörde.

S.  6.

Zur  Veräußerung  von  Theilstücken  ist  die  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
erforderlich.  Die  Genehmigung  muß  ertheilt  werden,  wenn  die  Bedingungen  des
5.  5  vorliegen.

Der  Genehmigung  bedarf  es  nicht,  wenn  die  Veräußerung  für  Zwecke
erfolgt,  wegen  welcher  das  Enteignungsverfahren  zuläsfig  ist.

S.  7.
Die  Belastung  von  Jahnschaftsgrundstücken  mit  Hypotheken  und  Grundschulden
  ist  fortan  unzulässig.
g.  8.
Die  Eigenschaft  eines  Grundstückes  als  Jahnschaftsgrundstück  kann  nicht
angefochten  werden,  wenn  das  Grundstück  vor  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
in  einem  von  der  Aufsichtsbehörde  bestätigten  Rezesse  als  zur  Jahnschaft
eingeworfen  bezeichnet,  oder
durch  einen  Namens  der  Jahnschaft  geschlossenen,  der  Form  nach  rechtsgültigen
  Vertrag,  insbesondere  durch  Austausch  von  Grundstücken
mehrerer  Jahnschaften,  der  Jahnschaft  übereignet,  oder
bei  der  Vertheilung  der  Jahnschaftsnutzungen  und  Lasten  ohne  Widerspruch
  der  Betheiligten  als  zur  Jahnschaft  gehörig  behandelt  worden  ist.

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Die  von  einer  Jahnschaft  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesehes  erworbenen
Grundstücke  erlangen  durch  Aufnahme  in  den  Jahnschaftsverband  C.  16)  die