Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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S. 16. 
Ein Beschluß der Versammlung der Jahnschaftsgenossen (Jahnschafts- 
versammlung) ist erforderlich: 
1) zur Theilung einer Jahnschaft in Natur, zur Veräußerung von Jahn- 
schaftsgrundstücken, zu ihrer Belastung mit dinglichen Rechten, zur 
Aufnahme von Grundstücken in den Jahnschaftsverband sowie zur Ab- 
lösung von Hude- und anderen Gerechtsamen; 
2) zur Einführung einer anderen als forstlichen Benutzung von Jahn- 
schaftsgrundstücken; 
3) (Verhheilung der Jahresnutzungen, soweit sie nicht durch das Loos 
erfolgtz 
4) zur Aufnahme von Darlehen; 
5) zur Bestimmung der Zahl der zu wählenden Vorstandsbeisitzer und 
Stellvertreterz 
6) zur Wahl der Vorstandsbeisitzer und Stellvertreter, wie des zu be- 
stellenden Rechners; 
7) zum Erlaß von Satungen über die Rechte und Pflichten der Jahn- 
schaftsgenossen und Beamten, über die Verwaltung und Bewirth- 
schaftung der Jahnschaftsgrundstücke, über die Anordnung von Zwangs- 
maßregeln und über die Festsetzung von Ordnungsstrafen, die bis zur 
Höhe von sechszig Mark verhängt werden können und in die zu bildende 
Jahnschaftskasse fließen. 
Die Beschlüsse zu 1, 2, 4 und 7 bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Ge- 
nehmigung durch die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Kreisausschusses. 
Bei der Beschlußfassung der Jahnschaftsversammlung entscheidet die nach 
Antheilen zu berechnende Mehrheit der erschienenen Genossen, bei Stimmen- 
gleichheit die Stimme des Vorsitzenden. 
Jeder Genosse kann sich in der Versammlung durch einen Bevollmächtigten 
vertreten lassen; doch werden nur Genossen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein 
Bevollmächtigter kann nicht mehr als einen Genossen vertreten. Der Bevoll- 
mächtigte hat die Bevollmächtigung durch Vorlegung einer schriftlichen Vollmacht 
nachzuweisen. 
Steht ein Antheil mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so haben diese 
dem Vorsteher schriftlich denjenigen unter ihnen zu bezeichnen, dem die Stimm- 
führung übertragen sein soll. 
Für eine Ehefrau wird ihr Ehemann als Vertreter zugelassen; er bedarf 
einer Vollmacht nicht. 
Zur Jahnschaftsversammlung find die Genossen spätestens am dritten Tage 
vor der Versammlung unter Angabe des Gegenstandes der Berathung durch 
ortsübliche Bekanntmachung zu laden. 
(Xr. 0035.) 
 
	        
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