Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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In den Fällen von 1, 4 und 7 sind Genossen, die nicht in der Gemeinde 
wohnen, in welcher die Jahnschaft ihren Sitz hat, soweit ihr Aufenthaltsort 
bekannt ist) schriftlich durch Aufgabe der Ladung zur Post zu laden. 
Die Einberufung der Jahnschaftsversammlung erfolgt durch den Vor- 
sitzenden (Vorsteher), so, oft er dies für erforderlich hält. Die Versammlung ist 
zu berufen, wenn die Aufsichtsbehörde es anordnet, oder wenn der vierte Theil 
der Genossen, nach Antheilen berechnet, darauf anträgt. 
K. 17. 
Der Vorsteher hat ein Lagerbuch zu führen, aus welchem sich die 
Jahnschaftsantheile und deren Eigenthümer ergeben müssen. 
Das Amtsgericht hat von den im Grundbuche eingetragenen Eigenthums- 
veränderungen dem Vorsteher unverzüglich Mittheilung zu machen. Dieser darf 
erst auf Grund einer solchen Benachrichtigung den Eigenthumswechsel im Lager- 
buche nachtragen. 
Nur der im Lagerbuche eingetragene Genosse kann die Rechte eines solchen 
der Jahnschaft gegenüber geltend machen. Diese kann sich dagegen wegen der 
Verbindlichkeiten an ihn oder an seinen Nachfolger halten. 
KC. 18. 
Die der Jahnschaft gehörigen Grundstücke werden auf den Namen der 
Jahnschaft, die Jahnschaftsantheile auf den Namen der Jahnschaftsgenossen im 
Grundbuche eingetragen. Die Eigenschaft eines Jahnschaftsgrundstückes ist im 
Grundbuche zu vermerken. Die der Jahnschaft Drolshagen gehörigen Jahnschafts- 
grundstücke sind auf den Namen der Jahnschaft unter Hinzufügung des Looses, 
zu dem sie gehören, einzutragen. 
Die Eimrichtung des Grundbuches erfolgt nach einer vom Justizminister 
zu erlassenden Anweisung. 
K. 19. 
In den ersten fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes genügt 
es zu dem Antrage auf Aufgebot eines Jahnschaftsantheils, wenn der Antrag- 
steller glaubhaft macht: 
1) daß er im Eigenbesitze des Jahnschaftsantheils sei, oder 
2) falls der Jahnschaftsantheil oder sämmtliche Grundstücke, an deren 
Stelle er getreten ist, für Jahnschaftsgenossen im Grundbuche ein- 
getragen stehen, daß der Eigenbesitz des Antragstellers im Sinne des 
§. 927 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches für das 
Deutsche Reich zehn Jahre gedauert habe, sowie daß der eingetragene 
Eigenthümer gestorben oder verschollen sei, vorausgesetzt, daß eine
	        
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