Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigenthümers 
bedurfte, seit zehn Jahren nicht erfolgt ist. 
Derjenige, welcher das Ausschlußurtheil erwirkt hat, erlangt das Eigenthum 
dadurch, daß er sich als Eigenthümer in das Grundbuch eintragen läßt. 
Ist vor der Erlassung des Ausschlußurtheils ein Dritter als Eigenthümer 
oder wegen des Eigenthums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigtet 
. Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt das Urtheil nicht gegen den 
ritten 
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebotes erfolgt unter Bestimmung 
einer Aufgebotsfrist von drei Monaten durch einmalige Einrückung in das 
Negierungsamtsblatt und durch Aushang an der Gerichtsstelle, sowie an der 
für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Stelle in derjenigen Gemeinde, in 
welcher die Jahnschaft ihren Sitz hat; nach Ermessen des Amtsgerichts auch 
durch Einrückung in das amtliche Kreiöblatt. 
Das Aufgebot ist dem in dem Rezesse oder in den Betheiligungstabellen 
verzeichneten Besitzer von Amtswegen zuzustellen, falls der Aufenthaltsort desselben 
bekannt und das Aufgebot nicht von ihm beantragt ist. 
Im Uebrigen find die §§. 823 bis 832 und 834 bis 836 der Civilprozeß- 
ordnung aatsprechend anzuwenden. 
g. 20. 
Das Aufgebot erfolgt gebührenfrei, soweit es innerhalb zweier Jahre nach 
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt wird. Für die erste Eintragung der 
Jahnschaftsantheile werden gleichfalls Gebühren nicht erhoben. 
KG. 21. 
Bis zum Erlaß einer von der Aufsichtsbehörde genehmigten Satzung 
werden die im §F. 16 Ziffer 7 aufgeführten Gegenstände durch eine nach An- 
hörung des Kreisausschusses zu erlassende Verordnung des Regierungspräsidenten 
geregelt. 
Gegen diese, durch das amtliche Kreisblatt zu veröffentlichende Verordnung 
steht seen Betheiligten binnen vier Wochen nach der Ausgabe der betreffenden 
Kreisblattnummer die Beschwerde an den Oberpräsidenten zu) welcher endgültig 
entscheidet. 
§. 22. 
Auf die Vler, Xler und Xller Loose der Jahnschaft Drolshagen (An- 
lage A. II. 1) finden vorstehende Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, 
1) daß für sämmtliche Loose nur ein sie verpflichtender Vorstand gebildet 
wird) welcher aus dem Amtmann als Vorsitzenden und vier Beisitzern 
oder deren Stellvertretern besteht; 
(Er. 9935.)
	        
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