Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

— 292 — 
2) daß für sämmtliche Loose nur eine Generalversammlung aus den 
sämmtlichen Genossen der einzelnen Loose berufen wird) die nach 
Loosantheilen abstimmen, wobei der Antheil an einem Elfer- und 
Zwölferloose für zwei Stimmen, der Antheil an einem Secchserloose 
für eine Stimme zählt; 
3) daß bei der Veräußerung und Belastung von Jahnschaftsgrundstücken 
die Zustimmung derjenigen Genossen, denen das von dem Beschluß 
der Generalversammlung getroffene Loos gehört, und zwar, wenn an 
dem Loose mehrere Personen betheiligt sind, die Zustimmung der nach 
Antheilen zu berechnenden Mehrheit erforderlich ist; 
4) daß die Theilung der zur Jahnschaft Drolshagen gehörigen Grundstücke 
im Wege des Auseinandersetzungsverfahrens zu erfolgen hat, wobei 
die Betheiligten hinsichtlich der ihnen als Abfindungen zugetheilten 
Grundstücke durch die Auseinandersetzungsbehörde gleichzeitig zu Wald- 
wirthschaftsgenossenschaften im Sinne des §. 23 Absatz 2 Liffer 2 des 
Gesetzes, betreffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften, vom 
6. Juli 1875 (Gesetz Samml. S. 416) vereinigt werden. 
Die Theilung erfolgt nur auf Antrag. Zur Stellung desselben 
ist berechtigt 
a) die Aufsichtsbehörde, 
b) ein Drittel der Betheiligten, wenn die in Frage kommenden 
Grundstücke mehr als die Hälfte des Katastralreinertrages 
sämmtlicher betheiligten Grundstücke haben. 
Im Uebrigen werden die Eigenthumsverhältnisse an den einzelnen zur 
Jahnschaft gehörigen Loosen durch dieses Gesetz nicht berührt. 
g. 23. 
Die Bestimmung des §. 22 Ziffer 4 findet auch auf die zur Jahnschaft 
Husten gehörigen Grundstücke Anwendung (Anlage A. III. 2). 
§S. 24. 
Die Vorschriften der S§. 1 bis 21 einschließlich gelten auch für die in den 
Gemarkungen Rehringhausen, Neuenkleusheim und Lütringhausen-Stachelau unter 
der Bezeichnung von Konfortenstücken bestehenden gemeinschaftlichen Holzungen. 
Ihnen können nach Anhörung des Kreistages durch Allerhöchste Verordnung 
weitere Konsortenstücke hinzugefügt werden, insoweit sie sich nach ihrer Be- 
schaffenheit und ihrem Umfange zu einer forstmäßigen Bewirthschaftung eignen 
und sofern nicht nachgewiesen wird, daß die Gemeinschaft durch ein besonderes 
privatrechtliches Verhältniß entstanden ist. 
Für die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Konsortenstücke können 
durch Satzungen, welche von der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Eigen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.