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2) daß für sämmtliche Loose nur eine Generalversammlung aus den
sämmtlichen Genossen der einzelnen Loose berufen wird) die nach
Loosantheilen abstimmen, wobei der Antheil an einem Elfer- und
Zwölferloose für zwei Stimmen, der Antheil an einem Secchserloose
für eine Stimme zählt;
3) daß bei der Veräußerung und Belastung von Jahnschaftsgrundstücken
die Zustimmung derjenigen Genossen, denen das von dem Beschluß
der Generalversammlung getroffene Loos gehört, und zwar, wenn an
dem Loose mehrere Personen betheiligt sind, die Zustimmung der nach
Antheilen zu berechnenden Mehrheit erforderlich ist;
4) daß die Theilung der zur Jahnschaft Drolshagen gehörigen Grundstücke
im Wege des Auseinandersetzungsverfahrens zu erfolgen hat, wobei
die Betheiligten hinsichtlich der ihnen als Abfindungen zugetheilten
Grundstücke durch die Auseinandersetzungsbehörde gleichzeitig zu Wald-
wirthschaftsgenossenschaften im Sinne des §. 23 Absatz 2 Liffer 2 des
Gesetzes, betreffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften, vom
6. Juli 1875 (Gesetz Samml. S. 416) vereinigt werden.
Die Theilung erfolgt nur auf Antrag. Zur Stellung desselben
ist berechtigt
a) die Aufsichtsbehörde,
b) ein Drittel der Betheiligten, wenn die in Frage kommenden
Grundstücke mehr als die Hälfte des Katastralreinertrages
sämmtlicher betheiligten Grundstücke haben.
Im Uebrigen werden die Eigenthumsverhältnisse an den einzelnen zur
Jahnschaft gehörigen Loosen durch dieses Gesetz nicht berührt.
g. 23.
Die Bestimmung des §. 22 Ziffer 4 findet auch auf die zur Jahnschaft
Husten gehörigen Grundstücke Anwendung (Anlage A. III. 2).
§S. 24.
Die Vorschriften der S§. 1 bis 21 einschließlich gelten auch für die in den
Gemarkungen Rehringhausen, Neuenkleusheim und Lütringhausen-Stachelau unter
der Bezeichnung von Konfortenstücken bestehenden gemeinschaftlichen Holzungen.
Ihnen können nach Anhörung des Kreistages durch Allerhöchste Verordnung
weitere Konsortenstücke hinzugefügt werden, insoweit sie sich nach ihrer Be-
schaffenheit und ihrem Umfange zu einer forstmäßigen Bewirthschaftung eignen
und sofern nicht nachgewiesen wird, daß die Gemeinschaft durch ein besonderes
privatrechtliches Verhältniß entstanden ist.
Für die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Konsortenstücke können
durch Satzungen, welche von der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Eigen-