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thümer zu erlassen sind, die Bestimmungen der I#. 14 und 15 dieses Gesetzes
geändert werden.
g. 25.
Die Eigenthümer derjenigen Grundstücke, welche unter der Bezeichnung
Forstbezirke bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend Schutzwaldungen
und Waldgenossenschaften, vom 6. Juli 1875 (Gesetz Samml. S. 416) gemein-
schaftlich nach bestimmter Schlageintheilung unter Staatsaufsicht bewirthschaftet
worden sind (Anlage B), werden von dem Regierungspräsidenten zum Zwecke
der gemeinschaftlichen, forstmäßigen Bewirthschaftung ihrer Grundstücke zu Wald-
genossenschaften im Sinne des 8. 23 Absatz 2 Ziffer 2 des vorgedachten Gesetzes
vereinigt.
Die Grundsätze über die Verwaltung und Bewirthschaftung des Ge-
nossenschaftsvermögens, über die Anordnung von Zwangsmaßregeln und über
die Festsetzung von Ordnungsstrafen, die bis zur Höhe von sechszig Mark ver-
hängt werden können und in die Genossenschaftskasse fließen, werden durch eine
von der Genossenschaft zu beschließende Satzung, welche der Genehmigung durch
die Aufsichtsbehörde bedarf, bis zum Zustandekommen einer solchen Satzung
aber durch eine nach Anhörung des Kreisausschusses zu erlassende Verordnung
des Regierungspräsidenten geregelt.
Auf diese Verordnung finden die Bestimmungen des §. 21 Absatz 2 ent-
sprechende Anwendung.
Im Uebrigen sind für die Forstbezirke die Vorschriften des Eingangs
bezeichneten Gesetzes maßgebend.
K.. 20.
Die forsttechnische Verwaltung der diesem Gesetze unterstellten, zu Jahn-
schaften, Konsortenstücken und Forstbezirken gehörigen Grundstücke wird durch
einen, nach Anhörung des Kreisausschusses von der Aufsichtsbehörde anzustellenden
Forstbeamten geführt, dem zugleich die Verwaltung benachbarter gemeinschaftlicher
Holzungen und Gemeinde= und Anstaltswaldungen übertragen werden kann.
Die hierdurch entstehenden Kosten werden von den betheiligten Verbänden
der in dieser Weise forsttechnisch verwalteten Grundstücke durch Forstverwaltungs-
beiträge aufgebracht, welche an die Staatskasse zu zahlen sind und deren Höhe
gleichmäßig nach der Fläche von der Aufsichtsbehörde festgesetzt wird. Soweit
die Jahlung der Forstverwaltungskostenbeiträge seitens der betheiligten Verbände
bis zu dem von der Ausfsichtsbehörde zu bestimmenden Termine nicht erfolgt, hat
diese die zu zahlenden Beiträge unter die Genossen zu vertheilen.
Diese Vertheilung hat bei den Jahnschaften und Konfortenstücken nach
Maßgabe der Antheile, im Uebrigen aber nach dem Grundsteuerreinertrage der
betheiligten einzelnen Grundstücke zu erfolgen.
Geseh · Samml. 1807. (ir. 8985. 54