Die Bestimmungen über die Veranlagung und Erhebung der Forst-
verwaltungskostenbeiträge werden durch eine von der Aufsichtsbehörde zu erlassende
Bekanntmachung getroffen, die im Amtsblatt zu veröffentlichen ist.
Die einzelnen Verbände, sowie die einzelnen Genossen können gegen die
Festsetzung der auf sie entfallenden Beiträge Einspruch im Verwaltungsstreit-
verfahren erheben. »
Die Beitreibung der Beiträge erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren.
Die aus der staatlichen Oberaufsicht erwachsenden Kosten fallen der Staats-
kasse zur Last.
§. 27.
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1897 in Krast.
Mit dem nämlichen Tage treten das Hessische Forstgesetz für das ehemalige
Amt Olpe im Kreise Olpe vom 6. Januar 1810 und das Gesetz, betreffend die
Abänderung einiger Bestimmungen dieses Gesetzes, vom 27. Juni 1875 (Gesetz-
Samml. S. 415) außer Kraft.
Das Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen vom 14. März 1881 (Gesetz
Samul. S. 261) findet auf die diesem Gesetze unterliegenden Grundstücke keine
nwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Kiel an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 3. August 1897.
¶L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. Thielen. Frhr. v. Hammerstein.
Schönstedt. Frhr. v. d. Recke. Brefeld. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky.