8. Kapitel. Die Geldsysteme. II. $ 5. 413
durchbrochen ist, wo z. B. ein Papiergeld, das im Privatverkehr volles
gesetzliches Zahlungsmittel ist, an wichtigen staatlichen Kassen, z. B.
Zollkassen, nicht angenommen wird, diese vielmehr Zahlung in einer
anderen Geldsorte verlangen, vielleicht sogar in einer Geldsorte, die
— wie der 1867 geschaffene österreichische Goldgulden — keinerlei
gesetzliche Zahlungskraft im Privatverkehr genießt.
II. Wir haben ferner verschiedene Sorten von Geld mit eingeschränkter
gesetzlicher Zahlungskraft.
a. Hierher gehören zunächst die (einlösbaren) Banknoten mit.
„gesetzlichen Kurs“, die zwar sowohl im Privatverkehr als auch gegenüber
den öffentlichen Kassen gesetzliches Zahlungsmittel sind, jedoch
bei Zahlungen, die von der ausgebenden Stelle zu leisten sind, von
niemanden: in Zahlung genommen werden müssen.
b. Hierher gehören ferner alle diejenigen Geldarten, die im
Privatverkehr nicht gesetzliches Zahlungsmittel sind, jedoch gesetzliche
Zahlungskraft gegenüber den öffentlichen Kassen besitzen.
c. Hierher gehören schließlich diejenigen Geldarten, die, bis zu
bestimmten Beträgen allgemein in Zahlung genommen werden müssen,
darüber hinaus jedoch gesetzliche Zahlungskraft nur gegenüber den
öffentlichen Kassen oder überhaupt keine gesetzliche Zahlungskraft
haben.
Hinsichtlich der Terminologie sei folgendes bemerkt.
Wir haben oben die unter I aufgeführte Kategorie als „ \Währungsgeld“
bezeichnet. Für die Kategorie unter II fehlt ein zusammenfassender
Name. Praktisch wird die unter IIa aufgeführte Gruppe
ausschließlich durch einlösbare Banknoten mit gesetzlichem Kurs repräsentiert;
die Gruppe unter IIb ist Geld mit Kassenkurs; die
Gruppe unter IIc wird allgemein „Scheidegeld“ genannt. Kxapr teilt
ein in „obligatorisches Geld“, das nicht nur für Zahlungen an den öffentlichen
Kassen, sondern auch für den Privatverkehr mit Annahmezwang
ausgestattet ist, und in „fakultatives Geld“, das nur für Zahlungen an
die öffentlichen Kassen, nicht auch im Privatverkehr, gesetzliche
Zahlungskraft hat. Unter das schlechthin „obligatorische Geld“ rechnet
er nicht nur die Kategorie I, sondern auch die Gruppe IlIa. Schlechthin
„fakultatives Geld“ ist die Gruppe ILb. Diejenigen Geldarten,
„deren obligatorische oder fakultative Eigenschaft von einem kritischen
Betrage der Zahlung abhängt“ (Gruppe ILc), nennt er übereinstimmend
mit dem allgemeinen Sprachgebrauche „Scheidegeld“. Das Wort
‘„Kurantgeld“ will er auf das „schlechthin obligatorische Geld“ angewendet
wissen, was der geschichtlichen Bedeutung dieses Wortes im
Gegensatz zu dem Worte „Scheidegeld“ durchaus entspricht. „Kurantgeld“
ist demnach ein weiterer Begriff als unser Begriff „Währungsgeld“,
der nur die Kategorie I, das mit voller, also nicht nur in bezug auf