thumbs : Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften. Erste Abteilung VIII. Band. Geld und Banken. I. Teil Das Geld. (1_8)

8.  Kapitel.  Die  Geldsysteme.  II.  $  5.  413

durchbrochen  ist,  wo  z.  B.  ein  Papiergeld,  das  im  Privatverkehr  volles
gesetzliches  Zahlungsmittel  ist,  an  wichtigen  staatlichen  Kassen,  z.  B.
Zollkassen,  nicht  angenommen  wird,  diese  vielmehr  Zahlung  in  einer
anderen  Geldsorte  verlangen,  vielleicht  sogar  in  einer  Geldsorte,  die
—  wie  der  1867  geschaffene  österreichische  Goldgulden  —  keinerlei
gesetzliche  Zahlungskraft  im  Privatverkehr  genießt.

II.  Wir  haben  ferner  verschiedene  Sorten  von  Geld  mit  eingeschränkter
  gesetzlicher  Zahlungskraft.

a.  Hierher  gehören  zunächst  die  (einlösbaren)  Banknoten  mit.
„gesetzlichen  Kurs“,  die  zwar  sowohl  im  Privatverkehr  als  auch  gegenüber
  den  öffentlichen  Kassen  gesetzliches  Zahlungsmittel  sind,  jedoch
bei  Zahlungen,  die  von  der  ausgebenden  Stelle  zu  leisten  sind,  von
niemanden:  in  Zahlung  genommen  werden  müssen.

b.  Hierher  gehören  ferner  alle  diejenigen  Geldarten,  die  im
Privatverkehr  nicht  gesetzliches  Zahlungsmittel  sind,  jedoch  gesetzliche
Zahlungskraft  gegenüber  den  öffentlichen  Kassen  besitzen.

c.  Hierher  gehören  schließlich  diejenigen  Geldarten,  die,  bis  zu
bestimmten  Beträgen  allgemein  in  Zahlung  genommen  werden  müssen,
darüber  hinaus  jedoch  gesetzliche  Zahlungskraft  nur  gegenüber  den
öffentlichen  Kassen  oder  überhaupt  keine  gesetzliche  Zahlungskraft
haben.

Hinsichtlich  der  Terminologie  sei  folgendes  bemerkt.

Wir  haben  oben  die  unter  I  aufgeführte  Kategorie  als  „  \Währungsgeld“
  bezeichnet.  Für  die  Kategorie  unter  II  fehlt  ein  zusammenfassender
  Name.  Praktisch  wird  die  unter  IIa  aufgeführte  Gruppe
ausschließlich  durch  einlösbare  Banknoten  mit  gesetzlichem  Kurs  repräsentiert;
  die  Gruppe  unter  IIb  ist  Geld  mit  Kassenkurs;  die
Gruppe  unter  IIc  wird  allgemein  „Scheidegeld“  genannt.  Kxapr  teilt
ein  in  „obligatorisches  Geld“,  das  nicht  nur  für  Zahlungen  an  den  öffentlichen
  Kassen,  sondern  auch  für  den  Privatverkehr  mit  Annahmezwang
ausgestattet  ist,  und  in  „fakultatives  Geld“,  das  nur  für  Zahlungen  an
die  öffentlichen  Kassen,  nicht  auch  im  Privatverkehr,  gesetzliche
Zahlungskraft  hat.  Unter  das  schlechthin  „obligatorische  Geld“  rechnet
er  nicht  nur  die  Kategorie  I,  sondern  auch  die  Gruppe  IlIa.  Schlechthin
  „fakultatives  Geld“  ist  die  Gruppe  ILb.  Diejenigen  Geldarten,
„deren  obligatorische  oder  fakultative  Eigenschaft  von  einem  kritischen
Betrage  der  Zahlung  abhängt“  (Gruppe  ILc),  nennt  er  übereinstimmend
mit  dem  allgemeinen  Sprachgebrauche  „Scheidegeld“.  Das  Wort
‘„Kurantgeld“  will  er  auf  das  „schlechthin  obligatorische  Geld“  angewendet
  wissen,  was  der  geschichtlichen  Bedeutung  dieses  Wortes  im
Gegensatz  zu  dem  Worte  „Scheidegeld“  durchaus  entspricht.  „Kurantgeld“
  ist  demnach  ein  weiterer  Begriff  als  unser  Begriff  „Währungsgeld“,
  der  nur  die  Kategorie  I,  das  mit  voller,  also  nicht  nur  in  bezug  auf