Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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berechtigten,  die  Wählbarkeit  zu  einem  Amte  in  der  Verwaltung  oder
Vertretung  der  Gemeinde,  die  Ausübung  des  Stimmrechts  durch  einen
Dritten,  sowie  über  die  Richtigkeit  der  Gemeindewählerliste,

2)  über  die  Gültigkeit  der  Wahlen  zur  Gemeindevertretung,

3)  über  die  Berechtigung  der  Ablehnung  oder  Niederlegung  eines  Amtes
in  der  Verwaltung  oder  Vertretung  der  Gemeinde,  sowie  über  die
Nachtheile,  welche  gegen  Gemeindeglieder  wegen  Nichterfüllung  der  ihnen
nach  diesem  Gesetze  obliegenden  Pflichten  zu  verhängen  sind.

Gegen  den  Beschluß  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt,
welche,  wenn  er  von  der  Gemeindevertretung  gefaßt  ist,  auch  dem  Gemeindevorstande
  zusteht.

Die  Klage  hat  in  den  Fällen  unter  1  und  2  keine  aufschiebende  Wirkung,
jedoch  dürfen  Neuwahlen  zum  Ersatz  für  solche  Wahlen,  welche  durch  Beschluß
der  Gemeindevertretung  oder  des  Gemeindevorstandes  für  ungäültig  erklärt  worden
sind,  vor  ergangener  rechtskräftiger  Entscheidung  nicht  vorgenommen  werden.

Fünfter  Abschnitt.
Gemeindevermögen.

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Im  Eigenthume  der  Landgemeinden  stehen  sowohl  diejenigen  Bestandtheile
des  Gemeindevermögens,  deren  Erträge  für  die  Zwecke  des  Gemeindehaushalts
bestimmt  sind  (Ortsvermögen,  Gemeindevermögen  im  engeren  Sinne),)  wie  auch
diejenigen  Vermögensgegenstände,  deren  Nutzungen  den  Gemeindeangehörigen  oder
einzelnen  von  ihnen  vermöge  dieser  ihrer  Eigenschaft  zukommen  (Gemeindegliedervermögen,
  Allmenden,  Gemeinheiten).

Die  Gemeindebehörden  haben  darüber  zu  wachen,  daß  das  Grundvermögen
(Grundstockoermögen)  in  seinem  Bestande  erhalten  und  nicht  zur  Bestreitung
laufender  Bedürfnisse  verwendet  werde.  Hat  eine  Verminderung  des  Grundvermögens
  zu  laufenden  Ausgaben  ausnahmsweise  stattgefunden,  so  ist  für  seine
alsbaldige  Ergänzung  Sorge  zu  tragen.

Im  Weilren  kommen  die  Bestimmungen  des  §.  5  der  Verordnung,
betreffend  die  Ablösung  der  Servituten,  die  Theilung  der  Gemeinschaften  und
die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  für  das  vormalige  Kurfürstenthum  Hessen,
vom  13.  Mai  1867  (Gesetz  Samml.  S.  716)  im  ganzen  Umfange  des  Regierungsbezirks
  Cassel  und  diejenigen  des  F.  3  der  Gemeinheitstheilungsordnung  vom
5.  April  1869  (Gesetz  Samml.  S.  526)  im  ganzen  Umfange  des  Regierungsbezirks
  Wiesbaden  zur  Anwendung.

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Gemeindegliedervermögen  kann  unter  hinzutretender  Genehmigung  des  Kreisausschusses
  in  Ortsvermögen  umgewandelt  werden,  jedoch  mit  der  Einschränkung,