Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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den  Wahlen  berufen.  Die  Bekanntmachung  muß  den  Raum,  den  Tag  und  die
Stunden,  in  welchen  die  Stimmen  bei  dem  Wahlvorstande  abzugeben  sind,  genau
bezeichnen.

C.  31.

Der  Wahlvorstand  besteht  in  jedem  Wahlbezirke  aus  dem  Bürgermeister
oder  einem  von  diesem  zu  seinem  Stellvertreter  ernannten  Schöffen  als  Vorsitzenden
  und  aus  zwei  von  der  Wahlversammlung  gewählten  Beisitzern,  von
welchen  der  Vorsitzende  einen  zum  Schriftführer  ernennt.

g.  32.

Jeder  Wähler  muß  dem  Wahlvorstande  mündlich  zu  Protokoll  erklären,
wem  er  seine  Stimme  geben  will.  Er  hat  so  viele  Personen  zu  bezeichnen,  als
zu  wählen  sind.

Bezüglich  der  Stellvertretung  bei  der  Wahl  kommen  die  Bestimmungen  im
§.  17  zur  Anwendung.

g.  33.

Gewählt  sind  diejenigen,  welche  bei  der  ersten  Abstimmung  die  meisten
Stimmen  und  zugleich  mehr  als  die  Hälfte  der  abgegebenen  Stimmen  erhalten
  haben.

Hat  sich  eine  solche  Stimmenmehrheit  bei  der  ersten  Abstimmung  nicht
ergeben,  so  werden  von  denjenigen  Personen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten
  haben)  so  viele  auf  eine  engere  Wahl  gebracht,  daß  die  doppelte  Anzahl
der  noch  zu  wählenden  Gemeindeverordneten  erreicht  wird.  Ist  die  Auswahl
der  hiernach  zu  engerer  Wahl  zu  bringenden  Personen  zweifelhaft,  weil  auf  zwei
oder  mehrere  eine  gleiche  Stimmenzahl  gefallen  ist,  so  entscheidet  zwischen  diesen
das  durch  die  Hand  des  Vorsitzenden  zu  ziehende  Loos.

Zu  der  engeren  Wahl  werden  die  Wähler  durch  eine  das  Ergebniß  der
ersten  Wahl  mittheilende  Bekanntmachung  des  Wahlvorstandes  sofort  oder
spätestens  innerhalb  einer  Woche  in  ortsüblicher  Weise  aufgefordert.

Die  engere  Wahl  findet  nach  denselben  Vorschriften,  wie  die  erste  Wahl
statt.  Jedoch  ist  bei  der  engeren  Wahl  die  absolute  Stimmenmehrheit  (Absatz  1)
nicht  erforderlich;  tritt  bei  ihr  Stimmengleichheit  ein)  so  entscheidet  das  durch  die
Hand  des  Vorsitzenden  zu  ziehende  Loos.

Wer  in  mehreren  Abtheilungen  oder  Wahlbezirken  zugleich  gewählt  ist,  hat
zu  erklären,  welche  Wahl  er  annehmen  will.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  auf  eine  nach  F.  23  erforderlich
werdende  Neuwahl  Anwendung.

34

.  34.
Die  Wahlprotokolle  sind  von  dem  Wahlvorstande  zu  unterzeichnen  und
von  dem  Gemeindevorstande  aufszubewahren.  Der  letztere  hat  das  Ergebniß  der
Wahlen  sofort  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.