Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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anträgt,  kann  mit  Genehmigung  des  Kreisausschusses  von  der  Bildung  eines
kollegialischen  Gemeindevorstandes  (Gemeinderathes)  abgesehen  werden.

In  den  kleineren  Landgemeinden  kann  durch  Ortsstatut  ein  kollegialischer
Gemeindevorstand)  welcher  aus  dem  Bürgermeister,  aus  einem  Beigeordneten  als
dessen  Stellvertreter  und  aus  zwel  Schöffen  besteht,  eingeführt  werden.

Unter  Gemeindevorstand  ist  in  Gemeinden  mit  kolleglalischem  Gemeindewrne
  der  Gemeinderath,  in  den  übrigen  Gemeinden  der  Bürgermeister  zu
verstehen.

g.  46.

Der  Bürgermeister  und  die  Schöffen  werden  von  der  Gemeindeversammlung
(Gemeindevertretung)  gewählt.  In  Gemeinden  mit  kollegialischem  Gemeindevorstande
  werden  der  Bürgermeister  und  der  Beigeordnete  von  dem  Gemeinderathe
und  der  Gemeindevertretung  in  gemeinschaftlicher  Sitzung  gewählt.  In  letteren
Falle  ist  die  Versammlung  beschlußfähig,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  der  Wahlberechtigten
  anwesend  ist.  In  beiden  Wiuen  beschränkt  sich  die  Wahl  auf  Gemeindeglieder.


In  Landgemeinden  mit  mehr  als  1200  Einwohnern  kann  die  Gemeindevertretung
  die  Wahl  eines  besoldeten  Bürgermeisters  beschließen.  Die  Wahl  erfolgt
gibdann,  auf  die  Dauer  von  zwölf  Inhen  und  ist  nicht  auf  Gemeindeglieder
beschränkt.

!  Im  Uebrigen  wird  der  Bürgermeister  auf  acht  Jahre  gewählt.  Der  Beigeordnete
  und  die  Schöffen  werden  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  gewählt.

Vater  und  Sohn,  Schwiegervater  und  Schwiegersohn,  Großvater  und
Enkel,  Brüder  und  Schwäger  dürfen  nicht  gleichzeitig  Bürgermeister,  Beigeordneter
und  Schöffen  sein.  Die  Aufsichtsbehörde  ist  befugt,  hiervon  Ausnahmen  zuzulassen.

Entsteht  die  Schwägerschaft  im  Laufe  der  Wahlperiode,  so  scheidet  derjenige
aus,  durch  welchen  das  Hinderniß  herbeigeführt  worden  ist.

Das  Amt  eines  Beigeordneten  und  Schöffen  ist  mit  einem  besoldeten  Gemeindeamte
  unvereinbar.

Personen,  welche  das  Gewerbe  der  Gast=  und  Schankwirthschaft  betreiben,
können  nicht  Bürgermeister  sein.  Die  Aufsichtsbehörde  ist  befugt,  hiervon  Ausnahmen
  zuzulassen.

S.  47.

Bezüglich  der  Einladung  der  Mitglieder  der  Gemeindeversammlung,  der
Gemeindevertretung,  des  Gemeinderaths  G.  46  Absatz  1)  zur  Wahl  kommen  die
Vorschriften  des  §.  30  zur  Anwendung.

&  48.

Der  Wahlvorstand  besteht  aus  dem  Bürgermeister  oder  dessen  Stellvertreter
als  Vorsitzenden  und  aus  zwel  von  der  Wahlversammlung  zu  wählenden  Beisitzern.
Der  Vorsitzende  ernennt  einen  der  Beisitzer  zum  Schriftführer.  Erforderlichenfalls

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