Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Liegt diese Voraussetzung (Absatz 3) vor, oder erachtet der Kreisausschuß 
den Vortheil der Gemeinde für gewahrt, so kann ein Verkauf aus freier Hand 
oder ein Tausch stattfinden. 
Das Ergebniß der Verkaufsverhandlung ist in allen Fällen der Gemeinde- 
versammlung (Gemeindevertretung) mitzutheilen; der Zuschlag kann nur mit deren 
Genehmigung erfolgen. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Verkäufe von Real-= 
berechtigungen Anwendung, wobei außerdem die Aufnahme einer Tage in allcn 
Fällen nothwendig ist. 
Für die Eintragung im Grundbuche (Stockbuche) genügt zum Nachweise, 
daß der Vorschrift dieses Paragraphen entsprochen worden ist, die Bestätigung 
des Vertrages durch den Kreisausschuß. · 
s.80. 
Die Wrpachtung von Grundstücken und Gerechtigkeiten der Gemeinden 
muß im Wege des öffentlichen Meistgebotes geschehen. Ausnahmen hiervon 
können durch den Kreisausschuß gestattet werden. 
Jebnter Abschnitt. 
Besoldungen und Pensionen. 
G. 81. 
Die Landgemeinden sind befugt, die Anstellung besoldeter Gemeindebeamten 
für einzelne Dienstzweige oder Dienstverrichtungen zu beschließen. 
Ueber die Besoldungs= und Pensionsverhältnisse dieser Beamten kann durch 
Ortsstatut Bestimmung getroffen werden. 
g. 82. 
Hat eine Gemeinde die Wahl eines besoldeten Bürgermeisters beschlossen 
. 46 Absatz 2), so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, daß die zu einer zweck- 
mäßigen Verwaltung angemessenen Besoldungsbeträge bewilligt werden. 
g. 83. 
Auf Antrag der Betheiligten oder der Aussichtsbehörde beschließt der Kreis- 
ausschuß über die Festsetzung der Besoldungen und Dienstbezüge der Bürger- 
meister und sonstigen Gemeindebeamten. 
. 84. 
Den befoldeten Bürgermeistern sind, sofern nicht mit Genehmigung des 
Kreisausschusses eine Vereinbarung wegen der Pension getroffen ist, bei ein-
	        
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