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tretender Dienstunfähigkeit, oder wenn sie nach abgelaufener Wahlperiode nicht
wieder gewählt werden, folgende Pensionen zu gewähren:
ein Viertel der Besoldung nach sechsjähriger Dienstzeit,
die Hälfte der Besoldung nach zwölfjähriger Dienstzeit,
zwei Drittel der Besoldung nach vierundzwanzigjähriger Dienstzeit.
g. 85.
Die auf Lebenszeit angestellten besoldeten Gemeindebeamten erhalten, sofern
nicht mit Genehmigung des Kreisausschusses ein Anderes vereinbart worden ist,
bei eintretender Dienstunfähigkeit Pension nach den für die unmittelbaren Staats-
beamten geltenden Grundsätzen.
Unberührt bleibt der Artikel III des Gesetzes vom 31. März 1882 (Gesetz-
Samml. S. 133), soweit er nicht durch das Gesetz, betreffend die Ausdehnung
einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 31. März 1882 wegen Abänderung des
Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 auf mittelbare Staatsbeamte, vom
1. März 1891 (Gesetz= Samml. S. 19) abgeändert ist.
g. 86.
Die Pension fällt fort oder ruht insoweit, als der Pensionirte durch ander-
weitige Anstellung im Staats- oder Gemeindedienste ein Einkommen oder eine
neue Pension erwirbt, welche mit Zurechnung der ersten Pension sein früheres
Einkommen übersteigen. «
s.87.
Die Wittwen und Waisen der besoldeten Bürgermeister, sowie derjenigen
Gemeindebeamten, welche mit Pensionsberechtigung angestellt gewesen sind, er-
halten, falls nicht ein Anderes mit Genehmigung des Kreisausschusses vereinbart
worden ist, Wittwen= und Waisengeld nach den für die Wittwen und Waisen
der unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Vorschriften unter Zugrundelegung
des von dem Beamten im Augenblicke des Todes erdienten Pensionsbetrages.
Auf das Wittwen= und Waisengeld kommen diejenigen Bezüge in An-
rechnung, welche von öffentlichen Wittwen= und Waisenanstalten gezahlt werden,
insoweit die Gemeinde die Einkaufsgelder und Beiträge geleistet hat.
. 88.
Ueber streitige Pensionsansprüche der besoldeten Bürgermeister und der
übrigen besoldeten Gemeindebeamten, sowie über streitige Ansprüche der Hinter-
bliebenen dieser Beamten auf Wittwen= und. Waisengeld beschließt der Kreis-
ausschuß, und zwar, soweit der Beschluß sich darauf erstreckt, welcher Theil des
Diensteinkommens bei Feststellung dieser Ansprüche als Besoldung anzusehen ist,
vorbehaltlich der den Betheiligten gegen einander zustehenden # e im Ver-
waltungsstreitverfahren, im Uebrigen vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges.
er Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.
(Nr. 9997.)