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Elfter Abschnitt.
Gemeindehaushalt.
g. 89.
Ueber die Einnahmen und Ausgaben, welche sich im Voraus veranschlagen
lassen, entwirft der Bürgermeister für das Rechnungsjahr oder für eine längere,
von der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) festzusetzende Rechnungs-
periode, welche jedoch die Dauer von drei Jahren nicht übersteigen darf, einen
Voranschlag.
Der Entwurf ist während zwei Wochen nach vorheriger Bekanntmachung
in einem von der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zu bestimmenden
Raume zur Einsicht aller Gemeindeangehörigen auszulegen.
Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Feststellung des Voranschlages durch
die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung).
Diese Feststellung ist vor Beginn des neuen Rechnungsjahres oder der
neuen Rechnungsperiode zu bewirken. Der Bürgermeister hat eine Abschrift des
festgesetzten Voranschlages dem Vorsitzenden des Kreisausschusses einzureichen.
Der Gemeindehaushalt ist nach dem Voranschlage zu führen. Alle Ge-
meindeeinkünfte müssen zur Gemeindekasse gebracht werden. Ausgaben, welche
außerhalb des Voranschlages geleistet werden sollen, oder über deren Verwendung
besondere Beschlußfassung vorbehalten ist, sowie Ueberschreitungen des Vor-
anschlages bedürfen der Genehmigung der Gemeindeversammlung (Gemeinde-
vertretung).
Durch Beschluß des Kreisausschusses kann einzelnen Gemeinden die Fest-
setzung eines Voranschlages erlassen werden, wenn deren Verhältnisse dies un-
bedenklich erscheinen lassen.
S. 90.
Zur Führung des Gemeinderechnungs= und Kassenwesens ist ein Gemeinde-
beamter als Gemeinderechner anzustellen, welcher der Bestätigung durch den
Landrath nach Maßgabe des F. 55 bedarf und vor seinem Amtsantritte von dem
Landrathe vereidigt wird.
Der Gemeinderechner darf mit dem Bürgermeister in der in §. 46 Absatz 4
bezeichneten Art weder verwandt noch verschwägert sein. Tritt eine solche Ver-
wandtschaft oder Schwägerschaft während der Amtszeit eines Gemeinderechners
ein, so hat dieser sein Amt niederzulegen. Die Ausfsichtsbehörde ist befugt, hier-
von Ausnahmen zuzulassen. .
Der Gemeinderechner hat auf Verlangen eine genügende Sicherheit zu
stellen, wogegen ihm der Anspruch auf eine mit seiner Amtsthätigkeit in billigem
Verhältnisse stehende Besoldung zukommt.
ie Festsetzung der Höhe der Besoldung, sowie der Höhe und Form der
Sicherheitsleistung unterliegt der Genehmigung der Ausfsichtsbehörde.