Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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K. 102. 
Ueber die in Folge einer solchen Verbindung oder in Folge einer Aende- 
rung der Zusammensetzung oder einer Auflösung der Verbände nothwendig 
werdende Regelung der Verhältnisse zwischen den Betheiligten beschließt der Kreis- 
ausschuß vorbehaltlich der ihnen gegen einander zustehenden Klage im Verwal- 
tungsstreitverfahren. 
Bei dieser Regelung sind erforderlichenfalls Bestimmungen zur Ausgleichung 
der öffentlich-rechtlichen Interessen der Verbandsmitglieder zu treffen. Insbesondere 
können einzelne Gemeinden oder Gutsbezirke zu Vorausleistungen verpflichtet 
werden, wenn diejenigen, mit welchen sie verbunden werden sollen, für gewisse 
Verbandszwecke bereits vor der Verbindung für sich allein in genügender Weise 
Fürsorge getroffen haben oder aus anderen Gründen nur einen geringeren Vor- 
theil von der Verbindung haben. 
K. 103. 
Die nach Maßgabe des §. 100 gebildeten Verbände sind berechtigt, die 
Ausführung der in ihrem gemeinsamen Interesse liegenden Maßnahmen und 
Veranstaltungen auf gemeinsame Kosten zu beschließen. Sie bilden in den Fällen, 
wo die Fürsorge für die öffentliche Armenpflege von ihnen übernommen oder 
ihnen auferlegt wird, Gesammtarmenverbände im Sinne des §. 12 des Gesetzes 
vom 8. März 1871 (Gesetz Samml. S. 130). Auf die bereits bestehenden Ge- 
sammtarmenrverbände finden die Bestimmungen dieses Titels fortan sinngemäß 
Anwendung. 
Im Uebrigen werden die Rechtsverhältnisse der Verbände durch ein Statut 
geregelt, welches von den Betheiligten im Wege freier Vereinbarung festzustellen 
ist und der Bestätigung des Kreisausschusses unterliegt. 
KS. 104. 
Das Statut muß enthalten: 
1) die Bezeichnung derjenigen Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke, 
welche den Verband bilden, 
2) die Bezeichnung der von dem Verbande wahrzunehmenden Angelegen- 
heiten, 
3) die Benennung des Verbandes und die Angabe des Ortes, wo dessen 
Verwaltung geführt wird, 
4) die Festsetzung der Art und Weise, in welcher über die gemeinsamen 
Angelegenheiten des Verbandes Beschluß gefaßt wird, 
5) eine Bestimmung über die Wahl oder die sonstige Art der Berufung 
des Verbandsvorstehers, sowie über die Vertretung des Verbandes 
nach Außen, 
6) die Bestimmung des Maßstabes für die Vertheilung der Beiträge zu 
den gemeinsamen Ausgaben auf die Verbandsmitglieder.
	        
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