Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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K. 114. 
Durch Königliche Verordnung kann eine Gemeindevertretung aufgelöst 
werden. Es ist sodann binnen sechs Wochen, vom Tage der Auflösungs- 
verordnung ab gerechnet, eine Neuwahl anzuordnen. Bis zur Einführung der 
neugewählten Gemeindeverordneten beschließt an Stelle der Gemeindevertretung 
der Kreisausschuß. 
. 115. 
Bezüglich der Dienstvergehen der Bürgermeister, der Beigeordneten, der 
Schöffen, der Gutsvorsteher und der Verbandsvorsteher, sowie der sonstigen Be- 
amten der Landgemeinden, Gutsbezirke und Gemeindeverbände kommen die Be- 
stimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz= Samml. S. 463) mit 
folgenden Maßgaben zur Anwendung: 
1) Die Befugniß) gegen diese Beamten Ordnungsstrafen zu verhängen, 
steht dem Landrathe und im Umfange des den Provinzialbehörden 
beigelegten Ordnungsstrafrechts dem Regierungspräsidenten zu. 
Gegen die Strafverfügungen des Landraths findet innerhalb zwei 
Wochen die Beschwerde an den Reierungsprasidenten jp, gegen die Straf- 
verfügungen des Regierungspräsidenten innerhalb gleicher Frist die Be- 
schwerde an den Oberpräsidenten statt. 
2) Gegen den auf die Beschwerde in den Fällen zu 1 in letzter Instanz 
ergehenden Beschluß des Regierungspräsidenten oder des Oberpräsidenten 
findet die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. 
3) In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte wird von dem 
Landrathe oder dem Regierungspräsidenten die Einleitung des Ver- 
fahrens verfügt und der Untersuchungskommissar und der Vertreter der 
Staatsamwaltschaft ernannt. Als entscheidende Disziplinarbehörde erster 
Instanz tritt an die Stelle der Bezirksregierung der Kreisausschuß; 
an die Stelle des Staatsministeriums tritt das Oberverwaltungsgericht. 
Der Vertreter der Staatsamwaltschaft bei dem Oberverwaltungsgerichte 
wird von dem Minister des Innern ernannt. 
In dem vorstehend zu 3 vorgesehenen Verfahren ist entstehenden- 
falls auch über die Thatsache der Dienstunfähigkeit der Gemeinde- 
beamten Entscheidung zu treffen. 
S. 116. 
Zuständig in erster Instanz ist im Verwaltungsstreitverfahren für die in 
diesem Gesetze vorgesehenen Fälle, sofern nicht im Einzelnen ein Anderes bestimmt 
ist, der Kreisausschuß. Die Frist zur Anstellung der Klage beträgt in allen 
Fällen #ei Wochen. 
ie Gemeindeversammlung, die Gemeindevertretung, der Gemeindevorstand 
und der Gemeindeverband (vierter Titel) können zur Wahrnehmung ihrer Rechte 
im Verwaltungsstreitverfahren einen besonderen Verireter bestellen.
	        
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