Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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§. 117. 
Auf Gemeindeverbände, denen eine Stadtgemeinde angehört G. 68 finden 
an Stelle der §S§. 111, 112, 113, 115, 116 die Vorschriften der I#. 
89, 91, 92 der Städleordnung für die Provinz Hessen-Nassau Fensgmt 5r 
wendung. 
Sechster Titel. 
Ausführungs-, Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
G. 118. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1898 in Kraft. 
Mit diesem Zeitpunkt treten alle entgegenstehenden Bestimmungen, auch 
die Bestimmungen im fünften Titel des Gesetzes über die Zuständigkeit der Ver- 
waltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Gesetz= Samml. 
S. 237) und in den §#H. 34 bis 40 der Kreisordnung für die Provinz Hessen- 
Nassau, außer Kraft. 
Rechte und Pflichten, welche auf besonderen Titeln des öffentlichen Rechts 
beruhen, bleiben insoweit in Kraft, als diese Titel von den bisherigen allgemeinen 
und besonderen gesetzlichen Vorschriften, Ordnungen, Gewohnheitsrechten und 
Observanzen abweichende Bestimmungen enthalten. Eine solche Abweichung wird 
nicht vermuthet. 
S. 119. 
Die bei Verkündigung dieses Gesetzes bestehenden, von ihm abweichenden 
Ortsstatuten, allgemeinen Gewohnheitsrechte und Observanzen bleiben, soweit dies 
Gesetz ortsstatutarische Regelung zuläßt, unbeschadet der Bestimmung des F. 96 
Absatz 4 des K gesetzes vom 14. Juli 1893, einstweilen längstens 
auf drei Jahre, in Kraft. 
Dies gilt auch bezüglich der auf Grund des §F. 8 der Gemeindeordnung 
für die Städte und Landgemeinden Kurhessens vom 23. Oktober 1834 gebildeten 
Bürgermeistereibezirke, abgesehen von ihrem Fortbestehen als gemeinschaftliche 
Ortspolizeibezirke G. 64). 
S. 120. 
Soweit Lehranstalten einschließlich der Volksschule die Eigenschaft von Ge- 
meindeanstalten beiwohnt, kommen in deren Ansehung die Bestimmungen dieses 
Gesetzes nur unter den Einschränkungen in Anwendung, die sich aus den für die 
Unstalten geltenden besonderen Rechtsnormen ergeben. 
Dies findet sinnentsprechende Anwendung auf den Wegebau und andere 
Veranstaltungen der Gemeinden, über welche besondere Gesetze erlassen sind. 
KC. 121. 
Die erforderlichen Wahlen von Gemeindeverordneten und Abgeordneten zur 
Gemeindeversammlung G. 19 Nummer 1) sind nach Maßgabe dieses Gesetzes 
schon vor dessen Inkrafttreten vorzubereiten und im. März 1608 zu vollziehen. 
Geseh= Samml. 1897. (Nr. 9937.)
	        
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