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§. 117.
Auf Gemeindeverbände, denen eine Stadtgemeinde angehört G. 68 finden
an Stelle der §S§. 111, 112, 113, 115, 116 die Vorschriften der I#.
89, 91, 92 der Städleordnung für die Provinz Hessen-Nassau Fensgmt 5r
wendung.
Sechster Titel.
Ausführungs-, Uebergangs= und Schlußbestimmungen.
G. 118.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1898 in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkt treten alle entgegenstehenden Bestimmungen, auch
die Bestimmungen im fünften Titel des Gesetzes über die Zuständigkeit der Ver-
waltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Gesetz= Samml.
S. 237) und in den §#H. 34 bis 40 der Kreisordnung für die Provinz Hessen-
Nassau, außer Kraft.
Rechte und Pflichten, welche auf besonderen Titeln des öffentlichen Rechts
beruhen, bleiben insoweit in Kraft, als diese Titel von den bisherigen allgemeinen
und besonderen gesetzlichen Vorschriften, Ordnungen, Gewohnheitsrechten und
Observanzen abweichende Bestimmungen enthalten. Eine solche Abweichung wird
nicht vermuthet.
S. 119.
Die bei Verkündigung dieses Gesetzes bestehenden, von ihm abweichenden
Ortsstatuten, allgemeinen Gewohnheitsrechte und Observanzen bleiben, soweit dies
Gesetz ortsstatutarische Regelung zuläßt, unbeschadet der Bestimmung des F. 96
Absatz 4 des K gesetzes vom 14. Juli 1893, einstweilen längstens
auf drei Jahre, in Kraft.
Dies gilt auch bezüglich der auf Grund des §F. 8 der Gemeindeordnung
für die Städte und Landgemeinden Kurhessens vom 23. Oktober 1834 gebildeten
Bürgermeistereibezirke, abgesehen von ihrem Fortbestehen als gemeinschaftliche
Ortspolizeibezirke G. 64).
S. 120.
Soweit Lehranstalten einschließlich der Volksschule die Eigenschaft von Ge-
meindeanstalten beiwohnt, kommen in deren Ansehung die Bestimmungen dieses
Gesetzes nur unter den Einschränkungen in Anwendung, die sich aus den für die
Unstalten geltenden besonderen Rechtsnormen ergeben.
Dies findet sinnentsprechende Anwendung auf den Wegebau und andere
Veranstaltungen der Gemeinden, über welche besondere Gesetze erlassen sind.
KC. 121.
Die erforderlichen Wahlen von Gemeindeverordneten und Abgeordneten zur
Gemeindeversammlung G. 19 Nummer 1) sind nach Maßgabe dieses Gesetzes
schon vor dessen Inkrafttreten vorzubereiten und im. März 1608 zu vollziehen.
Geseh= Samml. 1897. (Nr. 9937.)