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g. 122.
Die bei der Veröffentlichung dieses Gesetzes im Amte befindlichen Mit-
glieder der seitherigen Gemeindevertretungen und Gemeindevorstände (. 38 des
Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwalt öbehörden
vom I. August 1883) bleiben, abgesehen von den Bürgermeistern, / Schultheißen
und Gemeitdevorstehem, bis zur Einführung der nach Maßgabe dieses Gesetzes
gewählten Gemeindeverordneten und bis zum Amtsantritte der gewählten Schöffen
in Thätigkeit und nehmen deren Obliegenheiten wahr.
Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amte befindlichen Bürger-
meister (Schultheiße, Gemeindevorsteher) bleiben bis zum Ablaufe ihrer Wahl-
periode, die Gemeinderechner und sonstigen besoldeten Gemeindebeamten nach
Maßgabe ihrer Anstellungsbedingungen im Amte.
G. 123.
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“, Kiel, den 4. August 1897.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. Thielen. Bosse. Frhr. v. Hammerstein.
Frhr. v. d. Recke. Brefeld. Gr. v. Posadowsky.
Redlgirt im Bureau des Staateministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.