Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 37. 
  
Jnhalt: Geseh), betreffend die Abänderung des Gesetes über die Handelskammern vom 24. Februnar 1870, 
S. 3438. — Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Gesetzes über die Handelskammern, 
S. 364. 
  
(Nr. 9938.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Handelskammern vom 
24. Februar 1870 (Gesetz Samml. S. 134). Vom 19. Angust 1897. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der 
Monarchie, was folgt: 
Artikel I. 
Der §. 2 des Gesetzes über die Handelskammern erhält folgende Fassung: 
§. 2. 
Die Errichtung einer Handelskammer unterliegt der Genehmigung des 
Ministers für Handel und Gewerbe. 
Bei Ertheilung dieser Genehmigung wird zugleich über die Zahl der Mit- 
glieder und, wenn die Errichtung für einen über mehrere Orte sich erstreckenden 
Bezirk erfolgt, über den Sitz der Handelskammer Bestimmung getroffen. 
Artikel L. 
a. Die 88. 3 bis 5 des Gesetzes über die Handelskammern werden durch 
folgende Bestimmungen ersetzt: *r• 
Die Mitglieder der Handelskammer werden gewählt. 
Berechtigt, an der Wahl Theil zu nehmen, und verpflichtet, zu den Kosten 
der Handelskammer beizutragen, sind, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind: 
1) diejenigen Kaufleute (natürliche und juristische Personen), die als In- 
haber einer Firma in einem der für den Bezirk der Handelskammer 
geführten Handelsregister eingetragen stehen, 
Gesetz= Samml. 1897. (Nr. 99)8.) 
Ausgegeben zu Berlin den 30. August 1897.
	        
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