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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 37.
Jnhalt: Geseh), betreffend die Abänderung des Gesetes über die Handelskammern vom 24. Februnar 1870,
S. 3438. — Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Gesetzes über die Handelskammern,
S. 364.
(Nr. 9938.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Handelskammern vom
24. Februar 1870 (Gesetz Samml. S. 134). Vom 19. Angust 1897.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der
Monarchie, was folgt:
Artikel I.
Der §. 2 des Gesetzes über die Handelskammern erhält folgende Fassung:
§. 2.
Die Errichtung einer Handelskammer unterliegt der Genehmigung des
Ministers für Handel und Gewerbe.
Bei Ertheilung dieser Genehmigung wird zugleich über die Zahl der Mit-
glieder und, wenn die Errichtung für einen über mehrere Orte sich erstreckenden
Bezirk erfolgt, über den Sitz der Handelskammer Bestimmung getroffen.
Artikel L.
a. Die 88. 3 bis 5 des Gesetzes über die Handelskammern werden durch
folgende Bestimmungen ersetzt: *r•
Die Mitglieder der Handelskammer werden gewählt.
Berechtigt, an der Wahl Theil zu nehmen, und verpflichtet, zu den Kosten
der Handelskammer beizutragen, sind, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind:
1) diejenigen Kaufleute (natürliche und juristische Personen), die als In-
haber einer Firma in einem der für den Bezirk der Handelskammer
geführten Handelsregister eingetragen stehen,
Gesetz= Samml. 1897. (Nr. 99)8.)
Ausgegeben zu Berlin den 30. August 1897.